07.02.2019

Betriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht: Untersagung von Informationsstand einer Gewerkschaft

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat insoweit nicht zu.

LAG Köln v. 24.8.2018 - 9 TaBV 7/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Betriebsrat, der bei der Beklagten, einem Krankenhaus, gebildet ist. Einige Arbeitnehmer der Beklagten, die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind, bauten außerhalb ihrer Arbeitszeit vor der Kapelle des Krankenhauses einen Informationsstand auf. An diesem sammelten sie insbesondere Unterschriften für den NRW-Appell für mehr Krankenhauspersonal der Gewerkschaft. Die Beklagte untersagte diese Aktion.

Dier Kläger war der Ansicht, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezüglich solcher Untersagungen durch den Arbeitgeber zustehe.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage des Betriebsrats ab.

Die Beschwerde des Klägers  blieb vor dem LAG erfolglos. Allerdings ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Zweifelhaft ist schon, ob ein Mitbestimmungsrecht des Klägers hier einen kollektiven Bezug hätte. Zumindest betrifft die Anweisung der Beklagten keine Frage der betrieblichen Ordnung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur bei kollektiven Tatbeständen. Betroffen war allerdings nicht das kollektive Interesse der Belegschaft, sondern die gewerkschaftliche Betätigung von vier Arbeitnehmern. Durch die auf einen bestimmten Anlass bezogene Maßnahme der Beklagten machte sie lediglich von ihrem Hausrecht Gebrauch.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nur in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Das liegt hier nicht vor. Betriebsrat und Gesellschaft sind institutionell getrennt.

Außerdem ist dem Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG die Mitbestimmung entzogen, weil ihm insoweit von Gesetzes wegen keine Regelungsbefugnis zusteht. Regelungen, die die Koalitionsfreiheit einschränken würden, sind nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG rechtswidrig. Hätte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage der Untersagung einer gewerkschaftlichen Betätigung, könnte dieser auch einem Verbot widersprechen, wenn es um Werbemaßnahmen der Gewerkschaft geht, der die Mehrzahl seiner Mitglieder angehört, und der Untersagung zustimmen, wenn es um die Betätigung einer anderen Gewerkschaft geht.

Linkhinweis:
Für den in der Datenbank der Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.

Justiz NRW online
Zurück