20.09.2013

Betriebsratsmitglied kann nicht ohne weiteres wegen Pflichtverletzungen bei der Amtsausübung gekündigt werden

Setzt ein Betriebsratsmitglied und Mitglied des Wahlvorstands trotz Abbruchs der Wahl die Wahl fort und lädt alle Mitarbeiter zur Teilnahme an der Stimmauszählung ein, so ist das zwar möglicherweise pflichtwidrig. Dies rechtfertigt aber in aller Regel keine Kündigung, weil das Fehlverhalten lediglich das Amt des Betriebsratsmitglieds als Wahlvorstand betrifft und nicht dessen Arbeitsverhältnis.

Arbeitsgericht Saarlouis 19.8.2013, 2 Ca 716/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2006 bei der Beklagten ("Dänisches Bettenlager") beschäftigt, zuletzt als Filialleiter. Er gehörte dem Betriebsrat an.

Im August 2012 fanden Betriebsratswahlen statt. Nachdem der Wahlvorstand, dem der Kläger angehörte, wegen aufgetretener Probleme beschlossen hatte, zurückzutreten und die Wahl abzubrechen, wollte der Kläger mit zwei weiteren Mitgliedern die Wahl fortführen. Hierzu schickte er ein Schreiben an die Filialen mit dem Aufruf, dass die Wahl weitergehe und die Mitarbeiter eingeladen seien an der Stimmauszählung teilzunehmen.

Wegen der hieraus resultierenden Störung des Betriebsfriedens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Zur weiteren Begründung machte sie geltend, dass das Verhalten des Klägers zudem zeitlich nach einer bereits seit längerem andauernden Provokation durch eine Gruppe von Betriebsratsmitgliedern erfolgt sei.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam außerordentlich gekündigt.

Ein mögliches - irrtümliches - Fehlverhalten des Klägers betrifft lediglich dessen Amt als Wahlvorstand und kann daher eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Die fristlose Kündigung ist auch nicht vor dem Hintergrund einer eventuellen Störung des Betriebsfriedens gerechtfertigt. Denn der Betriebsfrieden war bereits durch die vorangegangenen Ereignisse erheblich gestört, so dass es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt.

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