Betriebsratsmitglieder können bei unbefugtem Zugriff auf Personaldaten aus Betriebsrat ausgeschlossen werden
LAG Berlin-Brandenburg 12.11.2012, 17 TaBV 1318/12Der betroffene Arbeitnehmer ist seit 1998 im Krankenhaus der Arbeitgeberin als Krankenpfleger beschäftigt. Seit 2001 ist er Betriebsratsmitglied und seit 2005 freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender bzw. Betriebsratsvorsitzender.
Der Betriebsratsvorsitzende hatte vom Computer des Betriebsrats aus in zahlreichen Fällen unbefugt auf das im Betrieb verwendete Personalinformationssystem zugegriffen, in dem personenbezogene Arbeitnehmerdaten im Sinne einer elektronischen Personalakte verwaltet werden. Die Zugriffe erfolgten jeweils zu dem Zweck, Informationen für den Betriebsrat zu beschaffen.
Als die Arbeitgeberin hiervon erfuhr, kündigte sie dem Betriebsratsvorsitzenden fristlos. Im vorliegenden Verfahren beantragte sie, ihn wegen dieser Pflichtverletzungen aus dem Betriebsrat auszuschließen und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gerichtlich zu ersetzen. Das LAG entsprach lediglich dem ersten Antrag.
Die Gründe:
Der Betriebsratsvorsitzende ist aus dem Betriebsrat auszuschließen. Arbeitgeber können gem. § 23 Abs. 1 BetrVG den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat verlangen, wenn dieses seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Eine solche grobe Pflichtverletzung liegt hier vor.
In den unberechtigten Zugriffen auf das Personalinformationssystem lag ein erheblicher Verstoß gegen das BDSG und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten. Der Betriebsrat ist verpflichtet, über die Einhaltung des BDSG zu wachen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen; stattdessen hat das Betriebsratsmitglied hier die Rechte der Arbeitnehmer in erheblicher Weise verletzt.
Der Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung war allerdings zurückzuweisen. Denn die Zugriffe auf das Personalinformationssystem sind ausschließlich aufgrund und zum Zweck der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Zwar hat der Betriebsratsvorsitzende mit seinem Verhalten auch gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertigt aber unter Abwägung der weiteren Umstände des Einzelfalls keine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.