Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs ist ein freiwilliges "Privatvergnügen"
ArbG Cottbus 15.8.2012, 2 Ca 147/12Der Kläger ist bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt und stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Ihm war für die Zeit vom 21. bis 25.3.2011 Erholungsurlaub bewilligt worden. Dennoch nahm er am 21.3.2011 an einer Betriebsratssitzung teil, nachdem er dies zuvor gegenüber dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden angezeigt hatte.
Mit seiner Klage verlangte er von der Beklagten die Nachgewährung eines Urlaubstags für den 21.3.2011. Zur Begründung machte er geltend, dass er aufgrund des angekündigten und geplanten Betriebsratseinsatzes den Urlaub nicht hätte nehmen können. Ein Betriebsratsmitglied könne seinen Urlaub unterbrechen oder - wie hier - erst gar nicht antreten, wenn er Betriebsratstätigkeit verrichte und dies rechtzeitig dem (Konzern-)Betriebsratsvorsitzenden anzeige.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Urlaubstages für das Kalenderjahr 2011. Der Urlaubsanspruch ist durch Erfüllung untergegangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger an einem bewilligten Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichtet hat. Hierzu wäre er nicht verpflichtet gewesen. Einem Betriebsratsmitglied ist es nämlich nach der Rechtsprechung des BAG persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuüben. Der Urlaub des Betriebsrats führt daher zu dessen zeitweiliger Verhinderung i.S.v. § 25 BetrVG.
Die zeitweilige Verhinderung kann das Betriebsratsmitglied zwar aufheben, wenn es - wie hier - dem (Konzern-)Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig anzeigt, dass er an dem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichten werde. Rechtsfolge der Aufhebung der Verhinderung ist aber nicht, dass der Urlaub rechtlich unterbrochen und der Tag der Betriebsratstätigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Das Betriebsratsmitglied setzt vielmehr freiwillig seinen Urlaub für die Tätigkeit ein. Dies erfolgt aus persönlichen Gründen, die nicht betrieblich veranlasst sind und die den bewilligten Urlaub nicht zu unterbrechen vermögen.
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