20.03.2018

Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag ist rückwirkend zu gewähren

Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist rückwirkend zu gewähren und nicht erst ab Antragstellung. Eine anderslautende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, ist unwirksam, da sie den Antragsteller i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

LAG Düsseldorf 22.12.2017, 6 Sa 983/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war vom 2.3.1973 bis zum 30.9.2005 bei der Firma, der Beklagten zu 2), beschäftigt. Aufgrund seines Ausscheidens hatte der Kläger eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma (Beklagte zu 1)) und der Beklagten zu 2) erworben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Kläger auf Antrag mit Bescheid vom 3.11.2015 rückwirkend zum 1.2.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma eine Betriebsrente. Schließlich wurde ihm eine Betriebsrente ab dem 1.11.2015 i.H.v. 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und i.H.v. 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Die Beklagten lehnten eine rückwirkende Leistung ab Februar 2013 jedoch ab.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Der Kläger bekam rückwirkend für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt rd. 21.800 Euro brutto (33 x 540,80 + 33 x 119,32) an Betriebsrente zugesprochen. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger kann die Betriebsrente rückwirkend verlangen.

Grundsätzlich ist es zwar zulässig, dass bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung einer Betriebsrente ein Antrag erforderlich ist. Die streitgegenständliche Reglung in § 5 Nr. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und gleichzeitig die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird, benachteiligt den Arbeitnehmer jedoch unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Beginn der Bezugsberechtigung wird danach von der Sorgfältigkeit und Zügigkeit der Sachbearbeitung bei der Rentenversicherung bzw. des Amts- oder Werksarztes im Einzelfall abhängig gemacht. Dieser Nachteil wird durch keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse ausgeglichen bzw. gerechtfertigt.

Zwar hat die Pensionskasse ein berechtigtes Interesse daran, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu gewähren. Dafür reicht jedoch ein einfaches Antragserfordernis ohne die Vorlage von Nachweisen aus, denn ab dem Zeitpunkt der Antragstellung können Rückstellungen gebildet werden. Aufgrund der unangemessen Benachteiligung sind die Regelungen in § 5 Nr. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB in Bezug auf die Erwerbsminderungsrente unwirksam.

LAG Düsseldorf PM vom 19.3.2018
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