Betriebsrentenanpassung: Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der Nettolohnentwicklung gilt derselbe Prüfungszeitraum
BAG 19.6.2012, 3 AZR 464/11Der Kläger war bei der Beklagen beschäftigt und bezieht seit dem 1.1.2006 eine Betriebsrente. Die Beklagte prüft die Anpassung der Betriebsrente jeweils zum 1.7. eines jeden Kalenderjahres einheitlich für alle Versorgungsempfänger. Zum 1.7.2009 erhöhte sie die monatliche Betriebsrente des Klägers um 2,91 %. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.
Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 %. Auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie einen falschen Referenzzeitraum zugrunde gelegt habe.
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente um den Kaufkraftverlust von 6,04 %.
Anspruchsgrundlage ist § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen und hierüber nach billigem Ermessen entscheiden müssen. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Dabei ist in zwei Schritten vorzugehen:
Zunächst wird der Anpassungsbedarf ermittelt, der sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust richtet.
Sodann wird geschaut, wie sich die Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum entwickelt haben. Diese Nettolohnentwicklung bildet die (reallohnbezogene) Obergrenze der Anpassung.
Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt insoweit derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG, woran festgehalten wird.
Nach diesen Grundsätzen rechtfertigte die reallohnbezogene Obergrenze im Streitfall bereits deshalb keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung, weil die Beklagte ihrer Anpassungsentscheidung insoweit nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 1.1.2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 1.7.2009, zugrunde gelegt hatte.
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