Betriebsrentenanpassung kann bei schlechter Wirtschaftslage abgelehnt werden
BAG 15.4.2014, 3 AZR 51/12Der Kläger war über viele Jahre Bankangestellter. Ab dem Jahre 1998 zahlte die Bank ihm eine Betriebsrente, die alle drei Jahre, zuletzt am 1.1.2007, gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wurde. Nach Verschmelzung der Bank mit der Beklagten, lehnte diese eine Anhebung der Rente zum nächsten Anpassungstermin 1.1.2010 im Hinblick auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage ab.
Der Kläger bestritt die behauptete negative Wirtschaftslage und machte mit seiner gegen die Ablehnung gerichteten Klage u.a. geltend, dass bei der Beklagten Pensions-Trusts bestünden, aus deren Erträgen die Anpassungen zu finanzieren seien.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum nächsten Anpassungstermin anzuheben. Es war ihr aufgrund ihrer negativen wirtschaftlichen Entwicklung nicht zuzumuten, die sich aus der Rentenanpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Prüfung einer Anpassung der Betriebsrente auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Beklagte hatte durch die Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 erhebliche Verluste erlitten, so dass sie davon ausgehen durfte, dass ihr eine Betriebsrentenanpassung in den Folgejahren nicht möglich sein werde.
Die Rentenanpassung muss darüber hinaus nicht aus Erträgen des Pensions-Trusts geleistet werden, da diese bei der Anpassungsentscheidung nicht zu berücksichtigen sind.
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