17.04.2014

Betriebsrentenanpassung kann bei schlechter Wirtschaftslage abgelehnt werden

Der Arbeitgeber ist berechtigt eine Betriebsrentenanpassung abzulehnen, wenn dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Dies ist etwa der Fall, wenn es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

BAG 15.4.2014, 3 AZR 51/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war über viele Jahre  Bankangestellter. Ab dem Jahre 1998 zahlte die Bank ihm eine Betriebsrente, die alle drei Jahre, zuletzt am 1.1.2007, gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wurde. Nach Verschmelzung der Bank mit der Beklagten, lehnte diese eine Anhebung der Rente zum nächsten Anpassungstermin 1.1.2010 im Hinblick auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage ab.

Der Kläger bestritt die behauptete negative Wirtschaftslage und machte mit seiner gegen die Ablehnung gerichteten Klage u.a. geltend, dass bei der Beklagten Pensions-Trusts bestünden, aus deren Erträgen die Anpassungen zu finanzieren seien.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum nächsten Anpassungstermin anzuheben. Es war ihr aufgrund ihrer negativen wirtschaftlichen Entwicklung nicht zuzumuten, die sich aus der Rentenanpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Prüfung einer Anpassung der Betriebsrente auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Beklagte hatte durch die Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 erhebliche Verluste erlitten, so dass sie davon ausgehen durfte, dass ihr eine Betriebsrentenanpassung in den Folgejahren nicht möglich sein werde.

Die Rentenanpassung muss darüber hinaus nicht aus Erträgen des Pensions-Trusts geleistet werden, da diese bei der Anpassungsentscheidung nicht zu berücksichtigen sind.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 18/14 vom 15.4.2014
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