Betriebsrentenberechnung - Ablösung einer Versorgungszusage
BAG v. 13.10.2020 - 3 AZR 246/20
Der Sachverhalt:
Der 1940 geborene Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die damals geltenden Allgemeinen Bedingungen betreffend die Altersversorgung der Angestellten und Arbeiter wurden im Jahr 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) abgelöst. Die BV 1979 wurde durch eine weitere Betriebsvereinbarung im Jahr 1988 (BV 1988) rückwirkend zum 1.1.1988 geändert. Die Änderung bestand darin, dass jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Tätigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 % - statt zuvor nach der BV 1979 mit 0,4 % - des Arbeitseinkommens bewertet werden sollte.
Der Kläger schied mit Ablauf des Jahres 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er bezieht seit 2004 eine Betriebsrente von zuletzt 1.598,11 €. Die Beklagte passte die Rente zu den Stichtagen 1.1.2010 und 1.1.2013 an, nicht jedoch - soweit für die Revision von Bedeutung - zum 1.1.2016. Der Kläger verlangte die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente. Er war der Ansicht, die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die BV 1988 sei mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig. Die Beklagte verwies demgegenüber u.a. auf ihre damalige wirtschaftliche Lage und hielt dem Begehren des Klägers nach einer Neuberechnung seiner Ausgangsrente den Einwand der Verwirkung entgegen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die vom BAG eingeschränkt auf eine um 119,12 € brutto höhere Ausgangsrente zugelassene Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1979 durch die BV 1988 nicht nach dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen. Schließlich verfolgt der Kläger ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses ist von Gesetzes wegen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen.
Ob die Klage begründet ist, konnte der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LAG nicht entscheiden. Die Vorinstanz hatte zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen für die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung keine Feststellungen getroffen. Dies wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben.
BAG PM Nr. 36 vom 13.10.2020
Der 1940 geborene Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die damals geltenden Allgemeinen Bedingungen betreffend die Altersversorgung der Angestellten und Arbeiter wurden im Jahr 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) abgelöst. Die BV 1979 wurde durch eine weitere Betriebsvereinbarung im Jahr 1988 (BV 1988) rückwirkend zum 1.1.1988 geändert. Die Änderung bestand darin, dass jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Tätigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 % - statt zuvor nach der BV 1979 mit 0,4 % - des Arbeitseinkommens bewertet werden sollte.
Der Kläger schied mit Ablauf des Jahres 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er bezieht seit 2004 eine Betriebsrente von zuletzt 1.598,11 €. Die Beklagte passte die Rente zu den Stichtagen 1.1.2010 und 1.1.2013 an, nicht jedoch - soweit für die Revision von Bedeutung - zum 1.1.2016. Der Kläger verlangte die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente. Er war der Ansicht, die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die BV 1988 sei mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig. Die Beklagte verwies demgegenüber u.a. auf ihre damalige wirtschaftliche Lage und hielt dem Begehren des Klägers nach einer Neuberechnung seiner Ausgangsrente den Einwand der Verwirkung entgegen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die vom BAG eingeschränkt auf eine um 119,12 € brutto höhere Ausgangsrente zugelassene Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1979 durch die BV 1988 nicht nach dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen. Schließlich verfolgt der Kläger ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses ist von Gesetzes wegen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen.
Ob die Klage begründet ist, konnte der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LAG nicht entscheiden. Die Vorinstanz hatte zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen für die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung keine Feststellungen getroffen. Dies wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben.