Betriebsrentenstärkungsgesetz: Bundesrat verlangt nur kleinere Änderungen
Die Forderungen des Bundesrats im Überblick:
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- Bei der reinen Beitragszusage soll es nur für Direktversicherungen nun doch Voll- oder Teilgarantien geben können. Dies soll in einem neu aufzunehmenden Satz 2 zu § 244b Abs. 1 VAG geregelt werden.
- Außerdem soll im Zuge der Anhebung der Grundzulage von 154 Euro auf 165 Euro auch der in § 10a Satz 1 EStG geregelte Höchstbetrag für den alternativen Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben angepasst werden. Der Bundesrat schlägt eine Erhöhung um 150 Euro - von 2.100 auf 2.250 Euro - vor.
Die Prüfaufträge des Bundesrats im Überblick:
- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere um Prüfung, inwieweit eine Reduzierung der hundertprozentigen Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Betriebsrenten auch außerhalb betrieblicher Riester-Renten ermöglicht werden kann.
- Des Weiteren soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob eine deutlichere Anhebung und eine Dynamisierung der Riester-Zulagen erfolgen kann.
- Ein anderer Prüfauftrag bezieht sich auf die Frage, ob für den BAV-Förderbetrag auf das Referenzjahr 2016 abgestellt werden kann.
- Der Bundesrat bittet zudem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch die vorgesehene Neuregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 4a AltvZertG eine Ergänzung oder Klarstellung in § 93 Abs. 3 EStG im Hinblick auf die Frage einer steuerunschädlichen Verwendung im Zusammenhang mit der Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Jahr, das dem Beginn der Auszahlungsphase folgt, erforderlich ist.
- Der letzte Prüfauftrag bezieht sich auf die Frage, ob und inwieweit bei der Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes auch geförderte Betriebsrenten unberücksichtigt bleiben können.
- Abweichung von den Ausschussempfehlungen
Mit diesen eher kleineren Änderungsvorschlägen hat der Bundesrat sehr viel weitergehende Forderungen der Ausschüsse verworfen.