Betriebsübergang: Betriebserwerber müssen beim Gehalt ggf. das Dienstalter des Arbeitnehmers berücksichtigen
EuGH 6.9.2011, C-108/10Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war von 1980 bis 1999 und damit knapp 20 Jahre bei einer italienischen Gemeinde als Hausmeisterin für staatliche Schulen beschäftigt. Im Jahr 2000 wurde sie in den staatlichen Dienst des Verwaltungs-, technischen und Hilfspersonals (ATA-Personals) übernommen und in eine (fiktive) Gehaltsstufe eingestuft, die in diesem Dienst einem Dienstalter von neun Jahren entsprach.
Mit ihrer hiergegen gerichtete Klage verlangte die Klägerin eine Gehaltseinstufung nach Maßgabe eines Dienstalters von etwa 20 Jahren. Das mit der Klage befasste italienische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vor,
- ob die Unionsvorschriften über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergängen auf die Übernahme des bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigten Personals durch eine andere Behörde Anwendung finden
- und ob der Erwerber für die Berechnung des Arbeitsentgelts übergegangener Arbeitnehmer das von diesen Arbeitnehmern beim Veräußerer erreichte Dienstalter berücksichtigen muss.
Der EuGH bejahte beide Fragen im Grundsatz.
Die Gründe:
Die Übernahme des bei einer Behörde beschäftigten Personals durch eine andere Behörde stellt einen "Unternehmensübergang" im Sinn der Unionsvorschriften über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergängen dar. Hiernach gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag grds. auf den Erwerber über. Regelungen eines Tarifvertrags können allerdings durch einen beim Erwerber bestehenden Tarifvertrag abgelöst werden.
Danach darf der Erwerber auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse zwar die bei ihm geltenden tariflichen Bestimmungen - einschließlich derjenigen über das Arbeitsentgelt - anwenden. Die Modalitäten einer solchen Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsstruktur müssen jedoch mit dem Ziel der Unionsvorschriften über den Schutz der Rechte übergegangener Arbeitnehmer vereinbar sein. Es gilt insbesondere zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert.
Führt ein Betriebsübergang zur sofortigen Anwendung eines beim Erwerber geltenden Tarifvertrags, der die Gehaltseinstufung vom Dienstalter abhängig macht, so müssen daher grds. auch die beim Veräußerer geleisteten Dienstjahre der übernommenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Die Berechnung des Gehalts anhand eines fiktiven Dienstalters darf jedenfalls nicht zu erheblichen Kürzungen des Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang führen.
Im Streitfall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es bei dem Übergang im Ausgangsverfahren zu einer derartigen Kürzung des Arbeitsentgelts gekommen ist.
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