21.10.2013

Betriebsübergang: Zur Verwirkung des Rechtes zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB

Wenn ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang den Betriebserwerber auf Feststellung verklagt, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, kann er durch die Art und Weise der Prozessführung und Prozessbeendigung sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsveräußerer verwirken. In einem solchen Fall geht der rechtsgestaltende Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines "bereinigten" Arbeitsverhältnisses ins Leere.

BAG 17.10.2013, 8 AZR 974/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Catering-Firma, die im Jahr 1996 den Betrieb einer Kantine übernommen hatte, in der der Kläger schon seit 1985 tätig war. Ende 2010 verlor die Beklagte den Catering-Auftrag und informierte den Kläger darüber, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf einen anderen Caterer übergehen werde.

Der Betriebserwerber bestritt jedoch einen Betriebsübergang, woraufhin ihn der Kläger auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verklagte. In diesem Prozess einigten sich der Kläger und der Betriebserwerber darauf, dass ein Betriebsübergang niemals stattgefunden habe und ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nie bestanden habe. Der Betriebserwerber verpflichtete sich demgegenüber zur Zahlung von 45.000 € an den Kläger.

Anschließend erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB. Er verlangte von ihr als Betriebsveräußerin die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohn. Das ArbG gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten sein Recht zum Widerspruch verwirkt.

Es stellt einen die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch begründenden Umstand dar, wenn ein Arbeitnehmer zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und dann über diesen Streitgegenstand eine vergleichsweise Regelung trifft. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Betriebsübergang stattfand und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers tatsächlich auf den zunächst verklagten Betriebserwerber übergegangen ist. Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber wie im vorliegenden Fall, durch die der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, geht ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines "bereinigten" Arbeitsverhältnisses ins Leere.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 64 vom 17.10.2013
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