30.10.2018

Betriebsvereinbarung ist ohne Beschluss des Gremiums "Betriebsrat" unwirksam - Keine normative Wirkung kraft Rechtsscheins

Eine vom Arbeitgeber und dem Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnete Betriebsvereinbarung entfaltet keine normativen Rechtswirkungen gem. § 77 Abs. 4 BetrVG, wenn eine wirksame Beschlussfassung im Gremium des Betriebsrats nicht stattgefunden hat. Es mag sein, dass sich der Arbeitgeber im Hinblick auf konkrete Maßnahmen, die er in Vollziehung einer solchen Betriebsvereinbarung in der Vergangenheit ergriffen hat, mit schutzwürdigem Vertrauen rechtfertigen kann und sich nicht deren Unwirksamkeit vorwerfen lassen muss. Das gilt jedoch nur im Hinblick auf konkrete Mitbestimmungsfragen, wie bei Kündigungen nach §§ 102, 103 BetrVG. Der Rechtsschein der Betriebsvereinbarung verleiht ihr keine rechtliche Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG.

LAG Düsseldorf 27.4.2018, 10 TaBV 64/17
Der Sachverhalt:

Ende 2014 trat der damalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin an den aus drei Personen bestehenden Betriebsrat und die Belegschaft mit dem Wunsch heran, verschiedene bis dahin geltende Betriebsvereinbarungen durch eine neue Betriebsvereinbarung (BV) zu ändern. Der Geschäftsführer präsentierte im Folgenden der Belegschaft einen Entwurf, über dessen Inhalt die gesamte Belegschaft abstimmte. Nachdem der Vorschlag in einer ersten und zweiten Abstimmung von der Belegschaft abgelehnt worden war, kam es zu einer erneuten Abstimmung, bei der sich die Mehrheit für den Entwurf aussprach.

Daraufhin unterzeichneten der Vorsitzende des Betriebsrats und der Geschäftsführer die BV. Die anderen Betriebsratsmitglieder unterzeichneten die BV nachträglich getrennt voneinander. Der Betriebsratsvorsitzende verfasste und veröffentlichte einen Aushang über die Abstimmung und die Geltung der BV ab dem 1.1.2015 nachdem er Bedenken gegenüber dem Geschäftsführer über die Wirksamkeit der BV geäußert hatte. Dieser erklärte jedoch er habe sich Rechtsauskunft eingeholt, die Bedenken seien nicht erforderlich. Schließlich kündigte der Betriebsrat die BV ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2017. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, die BV sei wirksam. Alle Betriebsratsmitglieder hätten der BV ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn ein wirksamer Beschluss fehle, sei jedenfalls der Rechtsschein gesetzt worden.

Der Betriebsrat beantragte, festzustellen, dass die BV keine Rechtswirkung entfaltet. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem LAG Erfolg. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Die Gründe:

Die BV ist nicht wirksam zustande gekommen, da es an dem für ihren Abschluss erforderlichen Betriebsratsbeschluss fehlt. Der wirksame Abschluss einer BV setzt einen darauf bezogenen wirksamen Beschluss des Betriebsrats voraus, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss. Eine nicht vom Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung eines Betriebsratsvorsitzenden ist daher unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen.

Im Streitfall hat der Betriebsrat vor der Unterzeichnung der BV durch den Betriebsratsvorsitzenden keinen entsprechenden Zustimmungsbeschluss gefasst. Auch eine nachträgliche Genehmigung durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB lieg hier nicht vor. Im Streitfall hat der Betriebsrat weder förmlich und ausdrücklich noch etwa dadurch, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder den vom Vorsitzenden verfassten Ausgang der Abstimmung der Wahl unterzeichnet haben, nachträglich den genehmigenden Beschluss gefasst. Alle drei Betriebsratsmitglieder sind nicht in gemeinsamer Runde zusammen gekommen, haben über den Aushang gesprochen und ihn schließlich unterzeichnet. Vielmehr hat der hat der Vorsitzende den Aushang alleine verfasst und unterzeichnet und anschließen die einzelnen Unterschriften der anderen Mitglieder nacheinander eingeholt.

Auch kommt der BV nicht trotz fehlender Beschlussfassung des Betriebsrats etwa deshalb Rechtswirkung zu, weil die Arbeitgeberin aus Gründen des Vertrauensschutzes von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Vorsitzenden ausgehen durfte. Die im Hinblick auf die aus einer solchen Rechtsscheinhaftung gezogene rechtliche Konsequenz, dass die BV damit i.S.d. § 77 BetrVG wirksam zustande gekommen wäre, wäre unangemessen. Es mag wohl sein, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf konkrete Mitbestimmungsfragen, wie etwa bei Kündigungen oder allgemeinen personellen Maßnahmen auf einen vom Betriebsrat gesetzten Rechtsschein verweisen darf, wenn er in Vertrauen auf die wirksame Beteiligung des Betriebsrats eine solche Maßnahme durchgeführt hat. Dies hat aber nur zur Folge, dass weder der Betriebsrat noch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber entgegenhalten kann, die Maßnahme sei unwirksam. Dem Schutz des Arbeitgebers ist damit Genüge getan. Dazu ist es aber nicht erforderlich und insbesondere angemessen, den unzutreffenden Schein derart in die Zukunft wirken zu lassen, dass die in Wahrheit unwirksame BV einer wirksamen in jeder Hinsicht gleichgestellt wird.

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