05.03.2013

Betriebsvereinbarungen dürfen Altersgrenze für Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, ist wirksam. Hierin liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung.

BAG 5.3.2013, 1 AZR 417/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer von beiden Parteien unterzeichneten "Einstellungsmitteilung" war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Eine bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Kläger im August 2007.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 65. Lebensjahres sehe weder die Einstellungsvereinbarung noch der in Bezug genommene Tarifvertrag vor. Die Regelung verstoße deshalb gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Darüber hinaus verstoße die Altersgrenzenregelung gegen das AGG.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ist im August 2007 beendet worden. Denn die Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters vorsieht, ist wirksam.

Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Dabei haben sie zwar die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Diese sind aber gewahrt, wenn die Altersgrenze - wie hier - an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann.

Eine solche Regelung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Darüber hinaus ergeben sich im Streitfall keine Besonderheiten aus der erfolgten Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Hierbei handelt es sich nicht um eine die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 14/13 vom 5.3.2013
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