BetrVG: Ab- und Rückmeldepflicht für freigestellte Betriebsratsmitglieder
BAG 24.2.2016, 7 ABR 20/14Die Beteiligten, die Arbeitgeberin, der Betriebsrat und drei freigestellte Betriebsratsmitglieder, hatten darüber gestritten, ob freigestellte Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind, sich vor dem Verlassen des Betriebes zum Zwecke einer externen Betriebsratstätigkeit bei der Arbeitgeberin unter Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit ab- und bei der Rückkehr in den Betrieb wieder zurückzumelden.
In einem Schreiben aus März 2012 ersuchte die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin den Betriebsrat bei Durchführung außerbetrieblicher Betriebsratstätigkeit darum, sich künftig vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten bei der Geschäftsführung abzumelden und dabei den Ort, sowie die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben, die Abmeldung schriftlich, sowie unter Beschreibung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen und sich nach der Rückkehr zurückzumelden, damit die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BetrVG nachvollzogen werden konnten.
Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsratsmitglieder vertraten die Auffassung, die Arbeitgeberin habe kein berechtigtes Interesse an der An- und Abmeldung freigestellter Betriebsratsmitglieder bei der Wahrnehmung externer Betriebsratstätigkeiten. Die ständige Erreichbarkeit des Betriebsrats sei gewährleistet. Sie beantragten daher die Feststellung, dass eine solche Verpflichtung nicht bestehe.
Das ArbG gab dem Antrag statt. Das LAG wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem BAG war überwiegend erfolgreich.
Die Gründe:
Wie die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder (§ 37 BetrVG) sind auch freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) verpflichtet, sich vor Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes beim Arbeitgeber abzumelden und danach wieder zurückzumelden. Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gehören zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Sie beruhen zudem auf dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.
Freigestellte Betriebsratsmitglieder unterliegen zwar keiner Arbeitspflicht, so dass der Arbeitgeber keine Organisationsmaßnahmen für eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu treffen hat. Dennoch können insoweit auch bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied Interessen des Arbeitgebers berührt sein, insbesondere dass eines oder mehrere der freigestellten Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stehen und wie lange mit ihrer Abwesenheit voraussichtlich zu rechnen ist, um sich im Bedarfsfall an andere Betriebsratsmitglieder wenden zu können.
Dagegen hat die Arbeitgeberin kein berechtigtes Interesse daran, dass die nach § 38 Abs.1 BetrVG freigestellten Mitglieder des Betriebsrats den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit vor dem Verlassen des Betriebes bekanntgeben. Die Arbeitgeberin benötigt diese Information nicht, um während der Abwesenheit der freigestellten Betriebsratsmitglieder Dispositionen treffen zu können. Zur etwaigen Kostenerstattung genügt es, wenn der Arbeitgeber nachträglich über den Ort und ggf. über weitere Einzelheiten der Betriebsratstätigkeit in Kenntnis gesetzt wird.
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