11.03.2025

Bewerber für die Bundespolizei darf nicht wegen eines Gendefekts vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden

Ein Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst hatte vor dem VG Aachen mit seinem Antrag Erfolg, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. Das durch eine solche Mutation bedingte Thromboserisiko sei verhältnismäßig gering. Abgesehen davon hätte der Gendefekt im Einstellungsverfahren eigentlich auch gar berücksichtigt werden dürfen, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde, entschied das VG.

VG Aachen v. 26.2.2025 - 1 K 1304/23
Der Sachverhalt:
Ein Aachener Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. Bei der beim Kläger diagnostizierten sog. Faktor-V-Leiden-Mutation handelt es sich um einen angeborenen Gendefekt, bei dem es zu Störungen der Blutgerinnung kommt und der mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht.

Die Entscheidung der Bundespolizeiakademie, die Bewerbung des Klägers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Jahr 2023 aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zu berücksichtigen, hatte vor dem VG keinen Bestand. Über die Bewerbung des Klägers muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werden. Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das OVG.

Die Gründe:
Es ist bereits in erheblichem Maße zweifelhaft, ob hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einem solchen Gendefekt bestehen. Denn das durch eine solche Mutation bedingte Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering. In der beim Kläger vorliegenden Form ist es zwar gegenüber gesunden Menschen erhöht, entspricht jedoch ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme der Antibabypille bei Frauen und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht.

Unabhängig davon durfte der Gendefekt nicht zu Lasten des Klägers im Einstellungsverfahren berücksichtigt werden, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde. Die Mitteilung des diesbezüglichen Ergebnisses durfte die Bundespolizei aus Rechtsgründen nicht verlangen.

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VG Aachen PM vom 10.3.2025