06.09.2013

Bloße Bereitstellung von Personal ist Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag

Beschränkt sich ein Unternehmen auf die Auswahl und Zurverfügungstellung von Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice eines anderen Unternehmens, ohne diese Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, so liegt kein Werk- oder Dienstvertrag vor, sondern ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Hierfür benötigt der Verleiher eine Erlaubnis. Fehlt diese, so entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Arbeitsgericht Berlin 4.9.2013, 33 Ca 5347/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei einem Unternehmen für Besucherservice angestellt und wurde bei der beklagten Heinrich-Böll-Stiftung seit mehreren Jahren für Umbauarbeiten zur Vorbereitung von Veranstaltungen in ihrem Konferenzzentrum eingesetzt. Der Kläger begehrte u.a. die Feststellung, dass wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten entstanden sei. Die Beklagte machte dagegen geltend, dass der Kläger aufgrund eines mit dem Unternehmen für Besucherservice geschlossenen Werkvertrags bei ihr eingesetzt worden sei.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Denn dem Einsatz des Klägers bei der Beklagten lag in Wahrheit kein Werk-, sondern ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Dieser ist unwirksam, da das verleihende Unternehmen nicht über die für eine Arbeitnehmerüberlassung erforderlich Erlaubnis verfügte. An die Stelle des unwirksamen Vertrags tritt nach §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, hier also zur Beklagten.

Die Beklagte mag mit dem Unternehmen für Besucherservice zwar nominell einen Werkvertrag geschlossen haben. Nach der im Rahmen der Auftragsvergabe erstellten Leistungsbeschreibung und den tatsächlichen Umständen beschränkte sich die Tätigkeit des Unternehmens aber auf die Auswahl und Zurverfügungstellung von Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice und umfasste nicht weitergehend auch dessen Durchführung in eigener Verantwortung.

Daher handelt es sich bei dem zustande gekommenen Vertragsverhältnis nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern um eine Arbeitnehmerüberlassung.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 25 vom 5.9.2013
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