Buchungen auf eigene Konten durch Bank-Mitarbeiter rechtfertigen nicht unbedingt eine Kündigung
LAG Düsseldorf 4.11.2014, 17 Sa 637/14Die Klägerin war seit 2008 bei dem beklagten Geldinstitut beschäftigt und Vorgesetzte von mehreren Teams. Nach einer internen Geschäftsanweisung des Beklagten dürfen die Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum Dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann.
Dennoch buchte die Klägerin, die über eine Generalvollmacht über das bei dem Beklagten geführte Sparbuch ihrer Mutter verfügte, mehrmals Beträge von diesem Sparbuch auf eigene Konten, auf ein anderes Konto ihrer Mutter und auf das Sparbuch ihrer minderjährigen Tochter um. Die Zahlungsvorgänge wurden - wie vorgesehen - im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben. Es ist auch unstreitig, dass die Klägerin die Verfügungen im Verhältnis zu ihrer Mutter berechtigt vorgenommen hatte.
Als der Beklagte von den Überweisungen erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG, das eine Revision nicht zuließ, Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam gekündigt.
Auch wenn die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Mutter berechtigt war, die Umbuchungen vorzunehmen, lag in ihrem Verhalten zwar eine erhebliche Pflichtverletzung, weil sie aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts keine Buchungen zu ihren Gunsten vornehmen durfte. Dadurch sollte bereits der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden.
Die Pflichtverletzung war vorliegend aber nicht so schwerwiegend, dass auf sie nicht noch durch eine Abmahnung ausreichend reagiert werden konnte. Maßgeblich ist im Kündigungsrecht das Prognoseprinzip. Nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung von vornherein erfolglos gewesen wäre und nicht zu einer Verhaltensänderung der Klägerin geführt hätte.
Auch der von dem Beklagten in der zweiten Instanz gestellte Auflösungsantrag war unbegründet. Es lagen keine Auflösungsgründe vor, die wesentlich über den Kündigungsvorwurf hinausgingen.