12.01.2017

Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit

Das Bundeskabinett hat am 11.1.2017 das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) beschlossen. Unmittelbares Ziel der Neuregelung ist die Schaffung von mehr Transparenz über die Entlohnung von Männern und Frauen; mittelbar soll hierdurch mehr Lohngerechtigkeit geschaffen werden. Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind ein individueller Auskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten und besondere Prüf- und Berichtspflichten in Unternehmen mit mehr  als 500 Beschäftigten.

+++ Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten
Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen bzw. Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können (§ 7 EntgTranspG-E).
  • Vergleichsgruppe: Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in einer Vergleichsgruppe. Zur Vergleichsgruppe gehören jeweils Mitarbeiter des anderen Geschlechts mit gleichen oder gleichwertigen Tätigkeiten. Sie muss aus mindestens sechs Beschäftigten bestehen. Die Begriffe der gleichen oder gleichwertigen Arbeit werden im Entwurf definiert.
  • Entgeltbestandteile: Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht nur auf den durchschnittlichen Grundlohn in der Vergleichsgruppe, sondern auch auf bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Bonuszahlungen oder das Zurverfügungstellen eines Dienstwagens.
  • Auskunftsberechtigte: Eine Auskunft können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowohl Frauen als auch Männern verlangen.
  • Sonderregelung in tarifgebundenen Unternehmen: In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Beschäftigten direkt an den Arbeitgeber wenden. Zudem reicht es in tarifgebundenen Unternehmen grds. aus, wenn der Arbeitgeber die Eckdaten der tarifvertraglichen Regelung angibt.

+++ Besondere Prüf- und Berichtspflichten in Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten
Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sollen sich künftig regelmäßig einem Entgeltüberprüfungsverfahren unterziehen müssen. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten sollen zudem regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten müssen. Diese Berichte sollen für alle einsehbar sein.

+++ Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf enthält zudem diverse Legaldefinitionen, etwa der Begriffe "unmittelbare und mittelbare Entgeltbenachteiligung", "gleiche und gleichwertige Arbeit", "Entgelt", "Beschäftigte" und "Arbeitgeber".

+++ Der Hintergrund
Hintergrund der geplanten Neuregelung ist die nach wie vor bestehende Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen. Wie groß diese wirklich ist, ist allerdings umstritten. Unbereinigt soll sie 21 Prozent betragen. Wird herausgerechnet, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, seltener in Führungspositionen aufsteigen oder eher in sozialen Berufen mit geringen Verdiensten tätig sind, bleibt nach Angaben des statistischen Bundesamtes eine Lücke von sieben Prozent.

Die Bundesregierung verbindet mit dem Gesetz die Erwartung, dass Frauen häufiger ihren Anspruch auf gleiche Bezahlung gerichtlich durchsetzen werden und auf diese Weise die Entgeltdifferenz zwischen Männern und Frauen geringer wird.

+++ Linkhinweise

Bundesregierung PM vom 11.1.2016
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