Bundeskabinett beschließt Reform des Mutterschutzgesetzes
- Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern: Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes soll von acht auf zwölf Wochen verlängert werden können. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Hinzu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.
- Kündigungsschutz bei Fehlgeburten: Der Sonderkündigungsschutz des MuSchG soll künftig auch für Frauen gelten, die nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erlitten haben.
- Erweiterter Anwendungsbereich des MuSchG: Künftig soll das MuSchG nicht mehr nur für Frauen gelten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern auch für Schülerinnen und Studentinnen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Weiter soll das MuSchG auch für arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung gelten. Zudem wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen beispielsweise auch auf Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder Entwicklungshelferinnen Anwendung finden.
- Bessere Arbeitsbedingungen für werdende Mütter: Die Arbeitsbedingungen sollen mit größtmöglicher Sorgfalt für die Gesundheit der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes angepasst werden. Dadurch soll die Frau ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können. Das soll Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung verhindern.
- Bessere Regelungsstruktur: Durch den Gesetzentwurf sollen die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden. So soll etwa die bisher geltende Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz integriert werden.
- Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens: Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden und am 1.1.2017 in Kraft treten.
Der Hintergrund:
Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952 und es wurde seitdem nur geringfügig geändert. Kernpunkte des geltenden Rechts sind ein Beschäftigungsverbot für Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Gegebenenfalls müssen die Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Des Weiteren wird während des Mutterschutzes Mutterschutzgeld gezahlt.
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Weitere Informationen zum Thema nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.