Bundeskabinett bringt Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns auf den Weg
Erleichterung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung
Mit der neuen Verordnung soll u.a. die Pflicht der Arbeitgeber und Entleiher zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer vereinfacht werden. Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit; hier reicht es vielmehr aus, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird.
Diese Erleichterungen gelten nur für einen sehr kleinen Kreis von Beschäftigten, wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten z.B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.
Erleichterung der Meldepflichten
Auch die Pflicht von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und Entleihern, für ihre nach Deutschland entsandten oder die grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen, soll im Einzelfall vereinfacht werden.
Die Vereinfachung betrifft aber nur Fälle, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, z.B. Schichtdienst, mehrere Einsatzorte täglich oder ausschließlich mobile Tätigkeiten. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Die gesetzliche Verpflichtung, jede einzelne Fahrt zu melden, würde aber effektive Kontrollen erschweren. Deswegen ist die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung durch den Arbeitgeber sinnvoll und dient der Effizienz der Kontrollen.
Linkhinweis:
Die beiden Verordnungsentwürfe sind auf dem Portal für Sozialpolitik unter www.portal-sozialpolitik.de veröffentlicht.