Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Tarifeinheit
Der Gesetzentwurf im Überblick:
BMAS PM vom 11.12.2014
- Kann eine Tarifkollision nicht vermieden werden, ist in dem Umfang, in dem sich in einem Betrieb die Tarifverträge überschneiden, nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft anwendbar, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt.
- Als begleitende Verfahrensregelungen zum Schutz der Rechte von Minderheitsgewerkschaften sieht der Entwurf ein vorgelagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite sowie ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht vor.
- Für zu einem Stichtag bestehende Tarifverträge ist eine Bestandsschutzregelung vorgesehen, um der bereits ausgeübten Tarifautonomie in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
- Das ArbGG wird begleitend zur Regelung der Tarifeinheit angepasst. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags im Beschlussverfahren mit bindender Wirkung für Dritte.
- Die Regelungen zur Tarifeinheit ändern grds. das Arbeitskampfrecht nicht. Über die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen, mit denen ein kollidierender Tarifvertrag erwirkt werden soll, wird allerdings im Einzelfall im Sinne des Prinzips der Tarifeinheit zu entscheiden sein.
Linkhinweise:
- Für den auf den Webseiten des BMAS veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit klicken sie bitte hier.
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Weitere Informationen zum Thema finden Sie zudem im AuS-Gesetzgebungsreport.