Bundesrat gibt grünes Licht für die Reform des Mutterschutzes und das Lohngleichheitsgesetz
Die Kernpunkte des neuen Mutterschutzgesetzes im Überblick:
Bundesrat online und Aus-Gesetzgebungsreport
- Ausweitung der geschützten Zielgruppe: Die Regelungen des neuen MuSchG finden auf eine erweiterte Personengruppe Anwendung. Nun einbezogen sind Frauen, die sich in den verschiedensten vertraglichen Verhältnissen zu Arbeitgebern, Auftraggebern oder Institutionen befinden, z.B. Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen.
- Lockerungen bei der Nacht-, Mehr- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit: Das Verbot der Nacht-, Mehr- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit wird gelockert. Frauen dürfen in bestimmten Grenzen selbst bestimmen, ob sie dementsprechend eingesetzt werden wollen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen.
- Erweiterung des Schutzes bei Fehlgeburten und behinderten Kindern: Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wird auf zwölf Wochen verlängert. Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden, eingeführt.
- Neuer Arbeitsschutz für Mütter: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche ihm mögliche Maßnahmen zu treffen, um die Frau und das ungeborene Kind am Arbeitsplatz zu schützen. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot soll die letzte in Betracht kommende Maßnahme sein. Vorher sind als Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungen umzugestalten oder den Arbeitsplatz zu wechseln.
Die Kernpunkte des Entgelttransparentgesetzes im Überblick:
- Ziel: Das Entgeltstransparenzgesetz soll der Förderung der Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern dienen.
- Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers: Den Arbeitnehmern, die in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern angestellt sind, steht ein Auskunftsanspruch zu, der neben der Höhe des Entgelts auch die Kriterien und Verfahren zur Festlegung enthält.
- Betriebliche Überprüfungspflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber mit mehr als 500 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, ihre Entgeltregelungen mindestens alle fünf Jahre auf die Einhaltung des Gesetzes hin betrieblich zu überprüfen.
- Berichtspflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber mit mehr als 500 Mitarbeitern, die zur Erstellung eines Lageberichts nach §§ 264, 289 HGB verpflichtet sind, sind zudem zur Erstellung eines Berichts über die zur Förderung getroffenen Maßnahmen verpflichtet.
Linkhinweis:
Weitere Informationen zu den beiden Gesetzen finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.