Bundesregierung verteidigt das geplante Tarifeinheitsgesetz
Die Bundesregierung weist in der Antwort auch die Kritik zurück, der Betriebsbegriff sei im Gesetzentwurf nicht ausreichend definiert worden. Der zugrunde zu legende Betriebsbegriff entspreche dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff, der infolge seiner Konturierung durch die Rechtsprechung hinreichend bestimmt sei.
Danach soll also auch für das Tarifeinheitsgesetz gelten, dass ein Betrieb diejenige organisatorische Einheit ist, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Ein besonderes Verfahren zur Klärung des Betriebszuschnitts ist nach Auffassung der Bundesregierung weder notwendig noch sinnvoll. Das könne im Prozess um den anwendbaren Tarifvertrag als Vorfrage mitgeklärt werden.
Keine Verpflichtung zur Vorlage von Mitgliederlisten
Ferner betont die Bundesregierung, dass der Regierungsentwurf keine Verpflichtung der Gewerkschaften zur Vorlage von Mitgliederlisten vorsieht. Die Möglichkeit der Beweisführung über eine notarielle Erklärung stelle zudem sicher, dass die Gewerkschaft die Namen ihrer in dem jeweiligen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in diesem Rahmen nicht nennen müsse.
Schutz von Minderheiten im Betrieb
Nach Auffassung der Bundesregierung ist auch der Schutz von Minderheiten in Betrieb sichergestellt. Soweit z.B. der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe keine Regelungen beinhalte, komme der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft weiterhin zur Anwendung. Insoweit liege keine Tarifkollision vor, da sich die persönlichen Geltungsbereiche im Hinblick auf diese Arbeitnehmergruppe nicht überschneiden würden.
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