Bundestag beschließt Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit
Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben künftig ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen bzw. Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können.
- Vergleichsgruppe: Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in einer Vergleichsgruppe. Zur Vergleichsgruppe gehören jeweils Mitarbeiter des anderen Geschlechts mit gleichen oder gleichwertigen Tätigkeiten.
- Entgeltbestandteile: Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht nur auf den durchschnittlichen Grundlohn in der Vergleichsgruppe, sondern auch auf alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, wie z.B. Bonuszahlungen oder das Zurverfügungstellen eines Dienstwagens.
- Auskunftsberechtigte: Eine Auskunft können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowohl Frauen als auch Männer verlangen.
- Sonderregelung in tarifgebundenen Unternehmen: In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Beschäftigten direkt an den Arbeitgeber wenden.
- Übergangsregelung: Der Auskunftsanspruch kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden.
+++ Besondere Prüf- und Berichtspflichten in Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten
Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sind dazu aufgefordert, ihre Vergütungsregelungen zu überprüfen und entsprechend dem Gebot der Entgeltgleichheit zu gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen zudem ab 2018 regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.
+++ Linkhinweise:
- Weitere Informationen zum Thema nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.
- Eine erste fachliche Einschätzung zum neuen Gesetz von RA FAArbR Dr. Detlef Grimm finden Sie im ArbRB-Experten-Blog.