Bundeswehr: Landeskundlicher Berater und Übersetzer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig
LSG NRW v. 6.9.2023 - L 10 KR 259/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum 1.11.2014 zur Sozialversicherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Kläger 2019, ihm Beitragszuschüsse zur GKV nachzuzahlen. Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab, das SG wies die Klage ab.
Das LSG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Kläger hat Revision beim BSG eingelegt (Az.: B 12 KR 12/23).
Die Gründe:
Dem Grunde nach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V zu. Er ist nicht selbständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwiegen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprächen, denn er ist in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts bzw. eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen. Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit sind durch die Vorgaben der Bundeswehr in wesentlichen Punkten vorbestimmt gewesen.
Die enge Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Bundeswehr zeigt sich zunächst daran, dass diese die Übersetzungsaufträge nach Dringlichkeit der zu übersetzenden Audiodateien vorsortiert und die landeskundlichen Berater sie in dieser Reihenfolge zu übersetzen haben. Zudem haben die landeskundlichen Berater ihre Übersetzungstätigkeiten ausschließlich in einem festgelegten Sicherheitsbereich der Dienststelle nach den Vorgaben der Bundeswehr und unter Nutzung der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu leisten, ohne dass ihnen dabei noch nennenswerte Handlungsspielräume verbleiben.
Der Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt ist. Die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte ist auch nicht treuwidrig gewesen, weil der Kläger durch die Beklagte nicht davon abgehalten worden ist, seine Ansprüche auf Beitragszuschüsse zwischen der Betriebsprüfung Anfang 2016 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 geltend zu machen.
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Justiz NRW PM vom 19.1.2024
Der Kläger war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum 1.11.2014 zur Sozialversicherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Kläger 2019, ihm Beitragszuschüsse zur GKV nachzuzahlen. Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab, das SG wies die Klage ab.
Das LSG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Kläger hat Revision beim BSG eingelegt (Az.: B 12 KR 12/23).
Die Gründe:
Dem Grunde nach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V zu. Er ist nicht selbständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwiegen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprächen, denn er ist in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts bzw. eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen. Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit sind durch die Vorgaben der Bundeswehr in wesentlichen Punkten vorbestimmt gewesen.
Die enge Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Bundeswehr zeigt sich zunächst daran, dass diese die Übersetzungsaufträge nach Dringlichkeit der zu übersetzenden Audiodateien vorsortiert und die landeskundlichen Berater sie in dieser Reihenfolge zu übersetzen haben. Zudem haben die landeskundlichen Berater ihre Übersetzungstätigkeiten ausschließlich in einem festgelegten Sicherheitsbereich der Dienststelle nach den Vorgaben der Bundeswehr und unter Nutzung der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu leisten, ohne dass ihnen dabei noch nennenswerte Handlungsspielräume verbleiben.
Der Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt ist. Die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte ist auch nicht treuwidrig gewesen, weil der Kläger durch die Beklagte nicht davon abgehalten worden ist, seine Ansprüche auf Beitragszuschüsse zwischen der Betriebsprüfung Anfang 2016 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 geltend zu machen.
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