08.09.2011

CGZP war auch 2003 nicht tariffähig

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch schon am 22.7.2003 nicht tariffähig. Der damals maßgeblichen Satzung der CGZP kann nicht entnommen werden, ob die Tarifgemeinschaft Tarifverträge im eigenen Namen oder ausschließlich im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften abschließen sollte. Auch war die in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit nicht erkennbar.

ArbG Berlin 8.9.2011, 63 BV 9415/08
Der Sachverhalt:
Nachdem das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) festgestellt hatte, dass die CGZP zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war, und das Arbeitsgericht Berlin die Tariffähigkeit der CGZP mit Beschluss vom 30.5.2011 (29 BV 13947/10) auch für den 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 verneint hatte, hatte das Gericht jetzt zu entscheiden, ob die Tarifgemeinschaft am 22.7.2003 tariffähig war. Auch dies verneinte das Arbeitsgericht.

Die Gründe:
Die CGZP war auch am 22.7.2003 nicht tariffähig und konnte daher keine Tarifverträge abschließen. Aus der maßgeblichen Satzung der CGZP vom 11.12.2002 ergibt sich nicht, ob die Tarifgemeinschaft Tarifverträge im eigenen Namen oder ausschließlich im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften abschließen sollte. Auch die in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit war nicht erkennbar. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist es daher nicht möglich, eine Tariffähigkeit der CGZP festzustellen.

Der Hintergrund:
Ob der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) Rückwirkung entfaltet, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Gleiches gilt z.B. für die Frage, ob Equal-pay-Verfahren derzeit gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen sind. Eine Übersicht über den aktuellen Rechtsprechungsstand finden Sie in einem Aufsatz von Professor Björn Gaul und Lisa-Marie Koehler in Heft 9 des Arbeits-Rechts-Beraters. Um ein kostenloses Probeabonnement der Zeitschrift zu bestellen, klicken Sie bitte hier.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 38 vom 8.9.2011
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