Château Pétrus: Ex-Arbeitnehmer muss für entwendeten Wein 39.500 € Schadensersatz zahlen
LAG Schleswig-Holstein v. 3.2.2020 - 1 Sa 401/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Hotel. Sie hatte im Jahr 2009 einem Kunden zwei 6-Liter Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von rund 13.757 € verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Beklagte war bei der Klägerin als Direktionsassistent angestellt und entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, um sie einem Händler für 9.000 € pro Flasche zu verkaufen.
Nachdem die Klägerin den Vorgang bemerkt hatte, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 19.5.2015 fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Kunde machte seinerseits im Oktober 2015 gegenüber der Klägerin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche geltend. Im November 2015 erwarb die Klägerin deshalb zwei 6-Liter Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 € und übereignete sie dem Kunden.
Im weiteren Verlauf verlangte die Klägerin die geleisteten 39.500 € vom Beklagten erstattet. Dieser war der Ansicht, der Kaufpreis sei überteuert. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.
Das Arbeitsgericht gab der Schadensersatzklage statt. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem LAG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Zahlungsanspruch.
Der Beklagte hatte durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Klägerin verletzt. Dies rechtfertigte den Schadensersatz, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich war dabei der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Ersatzbeschaffung hatte in die Wege leiten müssen. Nach Einholung eines Gutachtens zeigte sich der Preis von 39.500 € als angemessen.
Der Schadensersatzanspruch war auch nicht verfallen, da die Klägerin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechnet sich nämlich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies war im vorliegenden Fall die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des BAG über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Pressemitteilung Nr. 05/2020 LAG Schleswig-Holstein
Die Klägerin betreibt ein Hotel. Sie hatte im Jahr 2009 einem Kunden zwei 6-Liter Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von rund 13.757 € verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Beklagte war bei der Klägerin als Direktionsassistent angestellt und entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, um sie einem Händler für 9.000 € pro Flasche zu verkaufen.
Nachdem die Klägerin den Vorgang bemerkt hatte, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 19.5.2015 fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Kunde machte seinerseits im Oktober 2015 gegenüber der Klägerin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche geltend. Im November 2015 erwarb die Klägerin deshalb zwei 6-Liter Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 € und übereignete sie dem Kunden.
Im weiteren Verlauf verlangte die Klägerin die geleisteten 39.500 € vom Beklagten erstattet. Dieser war der Ansicht, der Kaufpreis sei überteuert. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.
Das Arbeitsgericht gab der Schadensersatzklage statt. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem LAG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Zahlungsanspruch.
Der Beklagte hatte durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Klägerin verletzt. Dies rechtfertigte den Schadensersatz, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich war dabei der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Ersatzbeschaffung hatte in die Wege leiten müssen. Nach Einholung eines Gutachtens zeigte sich der Preis von 39.500 € als angemessen.
Der Schadensersatzanspruch war auch nicht verfallen, da die Klägerin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechnet sich nämlich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies war im vorliegenden Fall die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des BAG über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.