11.03.2020

Corona - Bundesregierung beschließt erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat gestern in Reaktion auf Produktionsausfälle und Betriebsschließungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus einen erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld beschlossen. Die ist im Rahmen des Gesetzentwurfs für das sog. "Arbeit-von-morgen-Gesetz" erfolgt. Dieses enthält jetzt befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren kann. Hiernach kann sie die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem kann sie den Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglichen.

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:
  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
  • Das Gesetz soll noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten. Die Regelung zur Kurzarbeit sind zunächst einmal bis zum 31.12.2020 befristet.

Technische Umsetzung im SGB III und AÜG

Technisch werden die Neuregelungen vor allem in § 109 SGB III und § 11a AÜG umgesetzt.

In § 109 SGB III soll folgender Absatz 5 angefügt werden:

" (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,

2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten,

3. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.

Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft."

§ 11a AÜG soll lauten:

"Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft."

Gesetzentwurf im Volltext:

Den auf den Webseiten des BMAS veröffentlichten Gesetzentwurf im Volltext finden Sie hier (PDF-Datei, 67 Seiten).

Bundesregierung und BMAS PM vom 10.3.2020
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