Corona-Krise: BMAS plant Lockerung der Arbeitszeitvorschriften
Referentenentwurf des BMAS für eine COVID-19-Arbeitszeitverordnung
Das BMAS will von der Ermächtigung in § 14 Ab. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Gebrauch machen. Danach kann das Ministerium in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, bundeseinheitliche Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften erlassen.
Mit der im Referentenentwurf vorliegenden Rechtsverordnung sollen für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen von den Vorschriften des ArbZG, insbesondere von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Diese Ausnahmen sollen dazu beitragen, in der aktuellen Situation der COVID19-Epidemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherzustellen.
Die Verordnung soll bis zum 31.7.2020 gelten.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Das BMAS will von der Ermächtigung in § 14 Ab. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Gebrauch machen. Danach kann das Ministerium in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, bundeseinheitliche Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften erlassen.
Mit der im Referentenentwurf vorliegenden Rechtsverordnung sollen für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen von den Vorschriften des ArbZG, insbesondere von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Diese Ausnahmen sollen dazu beitragen, in der aktuellen Situation der COVID19-Epidemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherzustellen.
Die Verordnung soll bis zum 31.7.2020 gelten.