Corona-Pandemie: Gesamtbetriebssitzung kann auch als Präsenzsitzung durchgeführt werden
LAG Berlin-Brandenburg v. 24.8.2020 - 12 TaBVGa 1015/20
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber betreibt Rehabilitationskliniken. Das Unternehmen hatte gegenüber dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz verwiesen. Zur Begründung hat der Arbeitgeber auf Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der Covid-19-Pandemie verwiesen. Diese seien im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken nicht hinnehmbar.
Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und an der geplanten Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsrats als Präsenzveranstaltung festgehalten. Er hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten würden.
Das LAG hat entschieden, dass die geplante Präsenzsitzung vom Arbeitgeber hinzunehmen ist. Gegen diese Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Die Gründe:
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG )entscheidet der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Außerdem kann der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, da geheim durchzuführende Wahlen anstehen. Solche sind im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich.
Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.
Ob für zukünftige Sitzungen, insbesondere solche ohne anstehende Wahlen etwas Anderes gilt, kann offenbleiben, da stets im Einzelfall abgewogen werden muss. Infolgedessen wurde ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.
Pressemitteilung Nr. 21/20 LAG Berlin-Brandenburg
Der Arbeitgeber betreibt Rehabilitationskliniken. Das Unternehmen hatte gegenüber dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz verwiesen. Zur Begründung hat der Arbeitgeber auf Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der Covid-19-Pandemie verwiesen. Diese seien im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken nicht hinnehmbar.
Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und an der geplanten Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsrats als Präsenzveranstaltung festgehalten. Er hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten würden.
Das LAG hat entschieden, dass die geplante Präsenzsitzung vom Arbeitgeber hinzunehmen ist. Gegen diese Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Die Gründe:
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG )entscheidet der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Außerdem kann der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, da geheim durchzuführende Wahlen anstehen. Solche sind im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich.
Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.
Ob für zukünftige Sitzungen, insbesondere solche ohne anstehende Wahlen etwas Anderes gilt, kann offenbleiben, da stets im Einzelfall abgewogen werden muss. Infolgedessen wurde ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.