Corona-Prämie für Pflegekräfte: Erforderliche dreimonatige Arbeitsleistung muss nicht zusammenhängend erfolgen
LAG Berlin v. 24.3.2022 - 5 Sa 1708/21
Der Sachverhalt:
Die Pflegekraft war vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage hat die Pflegekraft die Zahlung der Prämie verlangt. Die Pflegekraft verstarb kurz nach Klageerhebung, der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.
Das LAG hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Gründe:
Nach § 150a SGB XI muss der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führen nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginnt und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich sind. Vielmehr sind mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen ist, muss der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar ist, hat der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.
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LAG Berlin PM Nr. 11 vom 27.4.2022
Die Pflegekraft war vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage hat die Pflegekraft die Zahlung der Prämie verlangt. Die Pflegekraft verstarb kurz nach Klageerhebung, der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.
Das LAG hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Gründe:
Nach § 150a SGB XI muss der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führen nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginnt und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich sind. Vielmehr sind mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen ist, muss der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar ist, hat der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.
- AUFSATZ: Corona-Prämien sind unpfändbar, AA 2022, 048
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