Corona-Sonderzahlung - Höhe des Anspruchs in der Ansparphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
BAG v. 4.7.2024 - 6 AZR 3/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1997 beim beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Die Vergütung erfolgte zuletzt nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Mit Änderungsvertrag vom 22.11.2019 hatten sich die Parteien auf eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell geeinigt. Am 29.11.2021 schlossen die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung). Im Februar 2022 zahlte das beklagte Land an die Klägerin eine Corona-Sonderzahlung i.H.v. 533,91 €. Der Berechnung legte es die auf der Grundlage des Teilzeitumfangs von 11,5/28 Wochenstunden ermittelten Entgeltbezüge zugrunde, woraus sich eine anteilige Zahlung von 41,07 % errechnete.
Die Klägerin verlangte eine weitere Corona-Sonderzahlung. Seit August 2022 befand sie sich in der Freistellungsphase der Teilzeit im Blockmodell. Sie war der Ansicht, sie habe Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung in einer Gesamthöhe von 1.067,82 €. Zugrunde zu legen sei der Umfang ihrer am Stichtag des 29.11.2021 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von 23 Wochenstunden. Sie sei in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell mit ihrer Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung getreten. Während der Ansparphase werde ein Wertguthaben erarbeitet, in das die Hälfte aller Entgeltbestandteile einfließe, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zustünden, was auch Einmalzahlungen umfasse. Diese andere Hälfte sei dem Wertguthaben zuzuführen, das nunmehr zur Auszahlung fällig sei.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Auf die vom LAG zugelassene Revision des beklagten Landes hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Corona-Sonderzahlung.
Zwar findet der TV Corona-Sonderzahlung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Insofern hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Rechtsfehlerhaft ist das LAG jedoch davon ausgegangen, der Berechnung sei die verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung beträgt die Höhe der Zahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L 1.300 €. Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L an. Demnach sollen Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung nur in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse am 29.11.2021 maßgeblich.
Nach diesem im Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien ist der Berechnung des Anspruchs weder der tatsächliche Tätigkeitsumfang am Stichtag des 29.11.2021 von 23 Wochenstunden zugrunde zu legen - wie es das Arbeitsgericht getan hat - noch ist auf die "verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zum Stichtag" abzustellen - wie vom LAG entschieden -. Maßgeblich ist vielmehr die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin. An die vom LAG zugrunde gelegte durchschnittliche Entgelthöhe haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht anknüpfen wollen.
Demnach ist zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 (TdL) im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.
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Die Klägerin ist seit dem Jahr 1997 beim beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Die Vergütung erfolgte zuletzt nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Mit Änderungsvertrag vom 22.11.2019 hatten sich die Parteien auf eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell geeinigt. Am 29.11.2021 schlossen die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung). Im Februar 2022 zahlte das beklagte Land an die Klägerin eine Corona-Sonderzahlung i.H.v. 533,91 €. Der Berechnung legte es die auf der Grundlage des Teilzeitumfangs von 11,5/28 Wochenstunden ermittelten Entgeltbezüge zugrunde, woraus sich eine anteilige Zahlung von 41,07 % errechnete.
Die Klägerin verlangte eine weitere Corona-Sonderzahlung. Seit August 2022 befand sie sich in der Freistellungsphase der Teilzeit im Blockmodell. Sie war der Ansicht, sie habe Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung in einer Gesamthöhe von 1.067,82 €. Zugrunde zu legen sei der Umfang ihrer am Stichtag des 29.11.2021 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von 23 Wochenstunden. Sie sei in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell mit ihrer Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung getreten. Während der Ansparphase werde ein Wertguthaben erarbeitet, in das die Hälfte aller Entgeltbestandteile einfließe, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zustünden, was auch Einmalzahlungen umfasse. Diese andere Hälfte sei dem Wertguthaben zuzuführen, das nunmehr zur Auszahlung fällig sei.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Auf die vom LAG zugelassene Revision des beklagten Landes hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Corona-Sonderzahlung.
Zwar findet der TV Corona-Sonderzahlung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Insofern hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Rechtsfehlerhaft ist das LAG jedoch davon ausgegangen, der Berechnung sei die verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung beträgt die Höhe der Zahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L 1.300 €. Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L an. Demnach sollen Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung nur in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse am 29.11.2021 maßgeblich.
Nach diesem im Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien ist der Berechnung des Anspruchs weder der tatsächliche Tätigkeitsumfang am Stichtag des 29.11.2021 von 23 Wochenstunden zugrunde zu legen - wie es das Arbeitsgericht getan hat - noch ist auf die "verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zum Stichtag" abzustellen - wie vom LAG entschieden -. Maßgeblich ist vielmehr die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin. An die vom LAG zugrunde gelegte durchschnittliche Entgelthöhe haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht anknüpfen wollen.
Demnach ist zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 (TdL) im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.
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