02.01.2012

Das ändert sich 2012 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Änderungen im SGB IV und SGB IX

Zum 1.1.2012 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze in Kraft getreten, das eine Reihe von insbesondere für Arbeitgeber relevanten Änderungen enthält. Diese müssen auch beachten, dass die Ausgleichsabgabe (sog. Schwerbehindertenabgabe) erhöht worden ist.

+++ Die wichtigsten Änderungen im SGB IV Überblick:
  • Sozialversicherungspflicht bei praxisintegrierten dualen Studiengängen: Die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und sind damit in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung) wieder versicherungspflichtig.
  • Beschäftigungsfiktion bei illegaler Beschäftigung: Gemäß der EU-Sanktionsrichtlinie wird bei der Aufdeckung von illegaler Beschäftigung eine Beschäftigungsfiktion von drei Monaten für die Fälle eingeführt, in denen keine verwertbaren Dokumente über die tatsächliche Dauer der Beschäftigung vorliegen.
  • Voller Sozialversicherungsschutz bei flexibler Arbeitszeit: Zeiten von bis zu drei Monaten, in denen Arbeitsentgelt aus einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung oder zum Ausgleich von Produktions- und Arbeitszeitzyklen weitergezahlt werden, werden im Zuge einer Neuregelung Zeiten der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben gleichgestellt. Damit gilt für diese Beschäftigten der volle Sozialversicherungsschutz weiter, der sonst nach vier Wochen geendet hätte.

+++ Änderungen im Beitrags- und Meldeverfahren:

  • Besonderheiten bei Behinderung: Bei Arbeitgebern, die entweder selbst behindert sind oder Menschen mit Behinderung beschäftigen, und deren Aufwendungen einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge durch die Sozialhilfe erstattet werden, wird die Fälligkeit der Beiträge um einen Monat aufgeschoben. So entsteht keine zeitliche Lücke zwischen Zahlung und Erstattung der Beiträge.
  • Wegfall von Beschäftigtenkopien: Es entfallen Beschäftigtenkopien derjenigen Meldungen, die ausschließlich die Unfallversicherung betreffen.
  • Bescheinigungen im sog. Entgeltersatzleistungs-Verfahren: Es wurde klargestellt, dass diese Bescheinigungen nicht zwingend in das Basismodul eines Entgeltabrechnungsprogramms aufgenommen werden müssen. Jeder Arbeitgeber kann daher auch zukünftig entscheiden, ob er sein Programm entsprechend erweitert oder im Einzelfall eine Bescheinigung über eine Ausfüllhilfe weitergibt.
  • Meldungen der Krankenkassen bei Mehrfachbeschäftigungen: Krankenkassen sollen bei einer Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone oder bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen das erzielte Gesamtentgelt des Beschäftigten an die Arbeitgeber melden, um Übertragungsfehler zu vermeiden. Ab dem 1.1.2013 soll auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen eine monatliche Rückmeldung der Krankenkassen erfolgen, so dass eine Rückrechnung über mehr als zwölf Monate unterbleibt.
  • Möglichkeit einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung: Das Gesetz stellt darüber hinaus klar, dass Arbeitgeber für eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung optieren können. Dies soll insbesondere kleinere Betriebe entlasten.

+++ Erhöhung der Ausgleichabgabe:
Zum 1.1.2012 wurde zudem die Ausgleichsabgabe wie folgt erhöht:

Erfüllungsquote von

  • 3 bis unter 5 Prozent 115 Euro (2011: 105 Euro)
  • 2 bis unter 3 Prozent 200 Euro (2011: 180 Euro)
  • 0 bis unter 2 Prozent 290 Euro (2011: 260 Euro)

Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31.3.2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird.

Der Hintergrund:
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

+++ Linkhinweis:
Weitere Informationen zur Änderung des SGB IV und weiterführende Links zu sämtlichen Gesetzesmaterialen finden Sie hier.

BMAS PM vom 21.12.2011
Zurück