Das ändert sich 2013 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Weitere Änderungen in der Sozial-, Renten- und Krankenversicherung, GewO und im EStG
- Rentenversicherungsbeitrag: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2013 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Rente mit 67: Im Jahr 2012 ist für Neurentner die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung gestartet. Im Zuge dessen steigen die Altersgrenzen in kleinen Intervallen. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen. In 2013 wird die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten erreicht.
- Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente: Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 € bei den Minijobs werden auch die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner angepasst. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, kann ab dem 1.1.2013 bis zu 450 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und zwei Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Mit der Kombirente ist eine deutliche Ausweitung, Vereinfachung und Flexibilisierung beim Hinzuverdienst geplant.
+++ Die weiteren Änderungen im Sozialversicherungsrecht im Überblick:
- Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an.
- Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 5.800 €/Monat (West) (69.600 €/Jahr) und 4.900 €/Monat (Ost) (58.800 €/Jahr)
- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 7.100 €/Monat (West) (85.200 €/Jahr) und 6.050 €/Monat (Ost) (72.600 €/Jahr)
- Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 5.800 €/Monat (West) (69.600 €/Jahr) und 4.900 €/Monat (Ost) (58.800 €/Jahr)
- Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.350 €/Monat (West) (52.200 €/Jahr) und 4.350 €/Monat (Ost) (52.200 €/Jahr)
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 3.937,50 €/Monat (West) (47.250 €/Jahr) und 3.937,50 €/Monat (Ost) (47.250 €/Jahr)
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.695 €/Monat (West) (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert allerdings bundeseinheitlich) (32.340 €/Jahr) und 2.275 €/Monat (Ost) (27.300 €/Jahr)
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 34.071 €
- Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2013 85,05 € monatlich.
- Gleitzonenfaktor 2012: Ab dem 1.1.2013 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.
- Sachbezugswerte 2012: Die Monatswerte für die Verpflegung wurden für 2013 von 219 auf 224 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 212 auf 216 € angehoben.
+++ Neues zu Unfallkassen und zur Entgeltbescheinigung
Weniger Unfallkassen: Aus den drei bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand soll eine Unfallkasse werden. Die Unfallkasse des Bundes wird zum 1.1.2015 mit der Eisenbahn-Unfallkasse zu der neuen "Unfallversicherung Bund und Bahn" fusionieren. Die Unfallkasse Post und Telekom wird sich mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zum 1.1.2016 zur neuen "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik-Telekommunikation" vereinigen.
Entgeltbescheinigung: Am 14.12.2012 hat der Bundesrat der Ministerverordnung des BMAS zur Entgeltbescheinigung zugestimmt. Mit der Entgeltbescheinigungsverordnung werden die Mindestangaben in der monatlichen Bescheinigung verbindlich geregelt, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Nachweis über die Lohnzahlung und die darauf entfallenen Abgaben aushändigen muss. Mit der Verordnung werden außerdem im Rahmen der Entgeltbescheinigungen die maßgeblichen Entgeltbegriffe in der Steuer sowie der Sozialversicherung geklärt. Für die auf den Webseiten des BMAS veröffentlichte Verordnung im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
+++ Erhöhung des steuerfreien Grundfreibetrags
Der steuerfreie Grundfreibetrag für Erwachsene wird in zwei Schritten angehoben: 2013 um 126 Euro, 2014 um weitere 224 Euro. Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum erhöht sich damit bis 2014 insgesamt um 350 Euro von 8.004 auf 8.354 Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Die gesetzliche Umsetzung erfolgt erst Anfang 2013. Die Erhöhung des Grundfreibetrages wird jedoch rückwirkend zum 1.1.2013 gelten.