Das ändert sich 2015 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Das geplante Tarifeinheitsgesetz
Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs im Überblick:
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- Betriebsbezogenes Mehrheitsprinzip: Kann eine Tarifkollision nicht vermieden werden, ist in dem Umfang, in dem sich in einem Betrieb die Tarifverträge überschneiden, nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft anwendbar, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt.
- Verfahrensregelungen zum Schutz kleiner Gewerkschaften: Als flankierende Verfahrensregelungen zum Schutz der Rechte von Minderheitsgewerkschaften sieht der Entwurf ein vorgelagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite sowie ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht vor.
- Stichtagsregelung: Für zu einem Stichtag bestehende Tarifverträge ist eine Bestandsschutzregelung vorgesehen, um der bereits ausgeübten Tarifautonomie in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
- Arbeitsgerichtsgesetz: Das Arbeitsgerichtsgesetz wird begleitend zur Regelung der Tarifeinheit angepasst. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags im Beschlussverfahren mit bindender Wirkung für Dritte.
- Streikrecht: Das geplante Tarifeinheitsgesetz enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum Streikrecht. Über die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen, mit denen ein kollidierender Tarifvertrag erwirkt werden soll, wird allerdings nach Einschätzung des BMAS im Einzelfall im Sinn des Prinzips der Tarifeinheit zu entscheiden sein.
Linkhinweis:
Den Gesetzentwurf, Stellungnahmen zu dem Vorhaben und weitere Informationen zum Thema finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.