Das ändert sich 2018 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 8: Änderungen im SGB II sowie bei der Insolvenzgeldumlage
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 416 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 374 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren,
- die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 332 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)
Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Die zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III für das Jahr 2018 in Kraft setzt erstmals ein vergabespezifisches Mindestentgelt bundeseinheitlich fest. Für 2018 beträgt es 15,26 Euro pro Stunde.
Bisher waren nach dem sog. Überwiegensprinzip nur solche Träger an die zwingenden Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III gebunden, die überwiegend solche Dienstleistungen erbringen. Diese Lücke wird mit dem vergabespezifischen Mindestentgelt geschlossen.
Insolvenzgeldumlage
Der Insolvenzumlagegeldsatz wird zum 1.1.2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt.