23.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung (ALG II)

Am 1.1.2020 treten weitere Regelungen des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung in Kraft: Während bisher für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) grds. eine Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren erforderlich war, gilt künftig eine erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten. Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Zugangsbedingungen der Sonderregelung zu der auf sechs Monate verkürzten Mindestversicherungszeit für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, nochmals erleichtert.

+++ Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1.1.2020 gelten zudem neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 432,- Euro (RBS 1),
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 389,- Euro (RBS 2),
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 345,- Euro (RBS 3),
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 328,- Euro (RBS 4),
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 308 Euro,- (RBS 5) und
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 250,- Euro (RBS 6).

+++ Verlängerung des Eingliederungszuschusses für Ältere

Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss i.H.v. bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts erhalten, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuchenden nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 1.1.2020 wird die Sonderregelung für die älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert.

BMAS PM vom 16.12.2019
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