Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird von derzeit 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt.
- Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter werden nach oben gestaffelt, so dass die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit max. möglichen zwei.
- Bei der Fortbildung entfällt die heutige Einschränkung, dass ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder absehbarem Nachrücken in das Amt einen Anspruch hat.
- Der Arbeitgeber übernimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.
- Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist künftig unwirksam.
- Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist.
- Der Inklusionsgedanke wird im BetrVG stärker verankert (ausdrückliche Aufnahme der Inklusion behinderter Menschen in den Katalog möglicher Themen für eine Betriebsvereinbarung und bei der Personalplanung).
- Der Begriff der "Integrationsvereinbarung" im SGB IX wird durch "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.
+++ Die Neuerungen im Bereich Einkommens- und Vermögensanrechnung im Überblick:
Für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege wird ein neuer Freibetrag für Erwerbseinkommen eingeführt. Dieser beträgt 40 Prozent des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit rund 260 Euro monatlich). Der Vermögensfreibetrag für Bezieher von Eingliederungshilfe wird von 2.600 Euro auf zunächst 27.600 Euro erhöht. In der Hilfe zur Pflege greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit.
+++ Neuerungen beim Schwerbehindertenausweis
Im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkplätzen wird klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") nicht nur aufgrund von orthopädischen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe vorliegen kann. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilitätsbezogene Teilhabeeinschränkung nicht im orthopädischen Bereich liegt, erhalten dadurch künftig leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich.
Im Schwerbehindertenausweis ist künftig das Merkzeichen "Tb" für "taubblind" einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Mehr zum Thema:
Weitere Informationen zum Thema nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport. Lesen Sie zum Thema "Erweiterter Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer" auch einen Blog-Beitrag von RA FAArbR Dr. Detlef Grimm.