Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Arbeitsstättenverordnung
Die Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:
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- Telearbeitsplätze: Die Verordnung definiert den Begriff des Telearbeitsplatzes und legt die diesbezüglichen Anforderungen fest. Gleichzeitig wird klargestellt, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit", z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.
- Arbeitsschutz-Unterweisung: Die schon bislang bestehende Pflicht zur Arbeitsschutz-Unterweisung der Beschäftigten wird konkretisiert. Sie bezieht sich z.B. auf Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge.
- Umgang mit psychischen Belastungen: Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
- Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen: Nur dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume benötigen nach der Verordnung grds. eine Sichtverbindung nach außen. Ausnahmen gelten für Gebäude, die aus baulichen oder betrieblichen Gründen eine solche Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, wie z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren.
Mehr zum Thema:
Weitere Informationen zur neuen Arbeitsstättenverordnung nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport unter www.arbrb.de/gesetzgebung/45567.htm.