22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Syndikusanwälte

Am 1.1.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung erkennt der Gesetzgeber - anders als das BSG - den Syndikusanwalt als vollwertigen Rechtsanwalt an. Insoweit werden vor allem die bisherigen Regelungen über Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen reformiert und wird das Berufsbild des Syndikusanwalts konkretisiert.

Weiteres gesetzgeberisches Ziel ist es, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und einen Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erreichen.

Das Gesetz tritt überwiegend am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

+++ Linkhinweis:
Weitere Informationen zu diesem Gesetz nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

AuS-Gesetzgebungsreport
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