Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Syndikusanwälte
Weiteres gesetzgeberisches Ziel ist es, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und einen Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erreichen.
AuS-Gesetzgebungsreport
Das Gesetz tritt überwiegend am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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