23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Flexirentengesetz

Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz - FlexReG) tritt überwiegend zum 1.1.2017, in Teilen aber auch (z.B. hinsichtlich der besseren Kombination von Teilrente und Hinzuverdienst oder der flexibleren Zuzahlungsmöglichkeit bei Rentenabschlägen) zum 1.7.2017 in Kraft. Mit der Neuregelung verfolgt die Bundesregierung im Wesentlichen zwei Ziele: Das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze soll gefördert und das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus soll attraktiver gemacht werden. Hierfür sind eine Reihe von Änderungen vor allem im SGB VI und SGB III geplant.

Die Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:
  • Ergänzung von Teilzeitarbeit durch Teilrente: Die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, soll verbessert werden. Teilrente und Hinzuverdienst sollen flexibel und individuell miteinander kombinierbar werden. Hinzuverdienst soll im Rahmen einer Jahresbetrachtung stufenlos bei der Rente berücksichtigt werden. Das soll auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten.
  • Weiterarbeit bei vorgezogener Vollrente: Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, soll dadurch künftig regelmäßig seinen Rentenanspruch erhöhen können. Auch Vollrentner sollen fortan in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen.
  • Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Um einen Anreiz für eine Beschäftigung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu setzen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit zu verzichten. Die Beschäftigten sollen so weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und ihren Rentenanspruch erhöhen können.
  • Einzahlung zusätzlicher Beiträge in die Rentenversicherung: Versicherte können früher und flexibler als bisher zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, die mit einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente einhergehen würden.
  • Information über Gestaltungsmöglichkeiten: Versicherte sollen gezielt über ihre Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und die Auswirkungen auf ihre Rentenansprüche informiert werden.
  • Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung: Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer soll für Arbeitgeber dadurch attraktiver werden, dass der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, für fünf Jahre entfällt.

Mehr zum Thema:
Weitere Informationen zum Thema nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

AuS-Gesetzgebungsreport
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