22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Seearbeitsrecht

Ebenfalls am 18.12.2015 passierte das Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes den Bundesrat. Das erst am 1.8.2013 in Kraft getretene Seearbeitsgesetz (SeeArbG) wird mit der Neuregelung an die von der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens angepasst. Das Gesetz tritt größtenteils erst 2017 in Kraft. Eine Ausnahme gilt allerdings für § 119 Abs. 4 SeeArbG n.F., der bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes gilt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Damit die Neuregelungen auch für Besatzungsmitglieder von Kauffahrteischiffen gelten, die die Bundesflagge führen, wird das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) an die geänderten Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens angepasst.
  • Die Neuregelungen verpflichten den Reeder u.a. zum Abschluss einer Versicherung, die die Ansprüche der Besatzungsmitglieder in dem Fall finanziell abdeckt, dass ihnen der notwendige Unterhalt oder die notwendige Unterstützung durch den Reeder vorenthalten wird und sie dadurch "im Stich gelassen" sind.
  • Ebenfalls geregelt wird die Pflicht der Reeder zur Entschädigung aller an Bord tätigen Seeleute oder deren Hinterbliebenen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
  • Darüber hinaus wird die bestehende Vorschrift über die finanzielle Förderung der Seemannsmissionen in deutschen Seehäfen künftig als institutionelle Förderung ausgestaltet.
Bundesrat online
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