Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: SGB II
- Alleinstehende/Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1): 409 Euro (+ 5 Euro);
- erwachsene nicht-erwerbsfähige/Behinderte (z.B. in Wohngemeinschaften) (Regelbedarfsstufe 1): 409 Euro (+ 5 Euro);
- Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2): 368 Euro (+ 4 Euro);
- erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) (Regelbedarfsstufe 3): 327 Euro (+ 3 Euro);
- nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern (Regelbedarfsstufe 3): 327 Euro (+ 3 Euro);
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Regelbedarfsstufe 4): 311 Euro (+ 5 Euro);
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahren (Regelbedarfsstufe 5): 291 Euro (+ 21 Euro);
- Kinder bis sechs Jahre (Regelbedarfsstufe 6): 237 Euro (unverändert).
+++ Leistungen für Asylbewerber sinken
Alleinstehende Asylbewerber erhalten 2017 statt 354 Euro nur noch 332 Euro. Grund hierfür ist die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung, da bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft diese Kosten durch Sachleistungen gedeckt werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten wurde eine Freibetragsregelung aufgenommen: Sie können mit bis zu 200 Euro vergütet werden.
+++ Neue Regelungen im SGB II und SGB XII für ausländische Personen
Grundsätzlich sind Unionsbürger im SGB II und SGB XII von Leistungen der Grundsicherung und der Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn sie nicht arbeiten oder aufgrund vorheriger Arbeit Ansprüche auf Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, Familienangehörige von solchen Erwerbstätigen sind oder ein Daueraufenthaltsrecht besitzen.
Zur Sicherung des Existenzminimums der von den Leistungen ausgeschlossenen Personen wird zukünftig ein Anspruch auf einmalige Überbrückungsleistungen der Sozialhilfe eingeführt. Dieser ist in der Regel auf einen Monat befristet. Nach fünf Jahren, wenn sich der Aufenthalt verfestigt hat, haben Unionsbürger, auch wenn sie hier nicht arbeiten, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und Sozialhilfe. Damit unterliegen sie zugleich dem Grundsatz des Förderns und Forderns und sind zur Integration in den Arbeitsmarkt verpflichtet.
+++ Lockerung der "Zwangsverrentung" für ALG-II-Empfänger
Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, ist künftig nicht mehr verpflichtet, mit 63 Jahren mit erheblichen Abschlägen vorzeitig in Rente zu gehen, wenn er dadurch in die Grundsicherung rutschen würde. Dies sieht die "Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung" vor, die am 14.9.2016 das Bundeskabinett passiert hat. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Sie tritt am 1.1.2017 in Kraft.
Bislang veranlassen die Jobcenter ältere ALG-II-Empfänger regelmäßig, vorzeitig Altersrente zu beziehen. Grund hierfür ist die Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen. In der Folge werden die Rentenansprüche dauerhaft abgesenkt - und zwar um 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat. Bei einem Renteneintritt mit 63 bedeutet das momentan eine lebenslange Kürzung der Altersrente um 8,7 Prozent.
Ab dem 1.1.2017 können ALG-II-Empfänger nicht mehr zu einem vorzeitigen Renteneintritt mit Abschlägen gezwungen werden, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum vollen oder ergänzenden Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
+++ Änderungen aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II
Für Leistungsberechtigte, die eine einmalige Einnahme, mit der der Lebensunterhalt bestritten werden sollte, bereits vorzeitig verbraucht haben und deshalb ergänzender Leistungen bedürfen, wird ein Anspruch auf ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingeführt. Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zudem zukünftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik von den Agenturen für Arbeit.