Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Kurzarbeiter-, Insolvenz- und Arbeitslosengeld
Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, gilt bis zum 31.12.2015 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zum Januar 2016 um ein Jahr bis zum 31.12.2016 verlängert.
BMAS PM v. 17.12.2015
Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, gilt bis zum 31.12.2015 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zum Januar 2016 um ein Jahr bis zum 31.12.2016 verlängert.
Neuer Umlagesatz für Insolvenzgeld
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird 2016 von bisher 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016, die am 1.1.2016 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,12 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2016.