Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 8: Insolvenz- und Kurzarbeitergeld
Die Anzeigepflicht für das Saison-Kurzarbeitergeld ist entfallen. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG), durch das die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 Abs. 7 SGB III) ersatzlos gestrichen wurde. Unternehmen müssen für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen einreichen und die Aufzeichnungen, die die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, aufbewahren.
Saison-Kurzarbeitergeld kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1.11. und endet am 31.3. Die Leistung soll die Beschäftigung bei Ausfällen durch Witterung oder Auftragsmangel sichern.
Bislang mussten die Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalles bei der Agentur für Arbeit stellen. Beruhte der Arbeitsausfall auf der Witterung, war dies nicht notwendig. Nunmehr entfällt die Anzeigepflicht vollständig.