18.01.2012

DDR-Eisenbahner haben keinen Anspruch auf Betriebsrente

Beschäftigte der ehemaligen Deutschen Reichsbahn, der Staatsbahn der DDR, haben gegen deren Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das ergibt sich aus der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozialpflichtversicherung. Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur insoweit gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten, als dass sie an Regelungen aus der Zeit der DDR anknüpfen.

BAG 17.1.2012, 3 AZR 805/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger war von 1961 bis 2006 zunächst bei der Deutschen Reichsbahn und dann bei der beklagten S-Bahn Berlin GmbH als deren Rechtsnachfolgerin beschäftigt. Seit Anfang 2008 bezieht er eine gesetzliche Altersrente. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 128,33 Euro zu zahlen sowie rückständige Beträge nachzuzahlen. Rechtsgrundlage für den Anspruch seien die §§ 2,9 der Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (RKV) i.d.F. des 53. Nachtrags vom 26.4.1989.

Die Beklagte machte geltend, dass die Versorgungsordnung mit Ablauf des 31.12.1991 außer Kraft getreten sei. Mit Schließung der Versorgungsordnung seien die Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

Rechtsgrundlage der Altersversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn war seit dem 1.1.1974 die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung). Nach deren § 15 sollten die Einzelheiten der Versorgung der Eisenbahner durch einen Rahmenkollektivvertrag geregelt werden.

Dieser Rahmenkollektivvertrag wurde letztmals am 26.4.1989 überarbeitet und enthielt als Anlage die Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn. Diese sah - anders als die ursprüngliche Regelung aus dem Jahr 1956 - vor, dass der Anspruch auf Rente nicht gegen die Deutsche Reichsbahn geltend zu machen war, sondern vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Träger der Sozialversicherung in der DDR, abgewickelt wurde.

Im Zuge der deutschen Einheit bestimmte der Einigungsvertrag, dass die §§ 11 bis 15 der Eisenbahner-Verordnung und die zugehörige Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn bis zum 31.12.1991 anzuwenden waren. Nachfolgeregelungen finden sich inzwischen im SGB VI.

Wegen der schon zu DDR-Zeiten erfolgten Zuordnung der Altersversorgung zur Sozialversicherung scheiden Ansprüche des Klägers gegen die Deutsche Reichsbahn bzw. deren Rechtsnachfolger aus.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 1/12 vom 17.1.2012
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