Details zum neuen Branchenzuschlag für Leiharbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie
Die Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:
IG Metall online
- Anwendungsbereich: Voraussetzung für den Zuschlag ist einerseits eine Bindung des Zeitarbeitsunternehmens an die Tarifverträge mit BAP und IGZ bzw. eine vertragliche Inbezugnahme dieser Tarifverträge und andererseits ein Einsatz des Leiharbeitnehmers in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Ob dieses tarifgebunden ist, ist dagegen unbeachtlich.
- Höhe der Branchenzuschläge: Die Zuschläge belaufen sich nach sechs Wochen Einsatzzeit im selben Betrieb auf 15 Prozent des Tariflohns, nach drei Monaten auf 20 Prozent, nach fünf Monaten auf 30 Prozent, nach sieben Monaten auf 45 Prozent und nach neun Monaten auf 50 Prozent.
- Beginn: Berücksichtigt wird grds. die Einsatzzeit ab November 2012. Wer allerdings jetzt schon sechs Wochen oder länger im selben Betrieb tätig ist, erhält gleich 15 Prozent Zuschlag und die nächsten Stufen auch entsprechend früher. Noch längere Einsatzzeiten vor dem 1.11.2012 bleiben allerdings unberücksichtigt.
- Deckelung: Der Tarifvertrag sieht zwar keine allgemeine Deckelung vor. In Ausnahmefällen kann es allerdings vorkommen, dass ein Leiharbeiter mit Zuschlag mehr verdient als ein Stammbeschäftigter, nämlich dann, wenn letzterer nicht nach dem Metall-Tarif bezahlt wird, zum Beispiel weil in seinem Metallbetrieb keine Tarifverträge gelten. Für solche Fälle ist eine Deckelung des Zuschlags auf 90 Prozent des tatsächlichen Entgelts eines vergleichbaren Beschäftigten möglich. Die Deckelung setzt aber voraus, dass der Entleiher sich ausdrücklich darauf beruft und das tatsächliche Entgelt nachweist.
- Unterbrechungen: Unterbrechungen von weniger als drei Monaten sind unerheblich; beim nächsten Einsatz im gleichen Betrieb werden die Einsatzzeiten dann weitergezählt. Urlaube, Feiertage und Krankheiten bis zu sechs Wochen gelten nicht als Unterbrechung und werden bei der Einsatzdauer und damit bei der Berechnung der Stufen mitgezählt.
- Arbeitgeberwechsel: Wechsel der Arbeitgeber, nicht aber der Einsatzbetrieb, so wirkt sich dies nicht anspruchsmindernd aus. Die Zeiten beim vorherigen Arbeitgeber werden angerechnet.
- Verrechnung: Arbeitgeber dürfen den Branchenzuschlag grds. nicht mit anderen Leistungen, wie etwa Fahrgeld, Aufwandsentschädigungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder anderen Zuschlägen, verrechnen. Etwas anderes gilt nur für übertarifliche Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig zahlt.
- Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen über Leiharbeit: Sehen Betriebsvereinbarungen in Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie schon Branchenzuschläge vor, so gelten diese grds. weiter, da es um zusätzliche Leistungen geht, die der Metall-Arbeitgeber zahlt. Wäre eine Betriebsvereinbarung schlechter, müsste der Leihbeschäftigte aber auf jeden Fall den tariflichen Branchenzuschlag erhalten. Denn den muss sein (tarifgebundener) Verleiher zahlen - und zwar unabhängig davon, was im Einsatzbetrieb geregelt ist.