Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge des Baugewerbes ist wirksam - trotz der Erfassung von Solo-Selbstständigen
LAG Berlin-Brandenburg 21.7.2016, 14 BVL 5007/15Am 6.7.2015 sind folgende Tarifverträge des Baugewerbes nach § 5 TVG n.F. für allgemeinverbindlich erklärt worden:
- der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3.5.2013,
- der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4.7.2002,
- der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014 und
- der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA) vom 5.6.2014.
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verpflichtet Bauunternehmen u.a. zur Zahlung eines Beitrags für die Berufsbildung, wobei erstmals auch Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen ("Solo-Selbstständige"), erfasst werden.
Gegen die Allgemeinverbindlicherklärungen wandten sich u.a. mehrere Solo-Selbstständige. Diese machten geltend, dass die Neufassung des Tarifvertragsgesetzes verfassungswidrig sei; auch könne sich eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Unternehmen ohne Arbeitnehmer beziehen. Das LAG wies die Anträge zurück, ließ allerdings für die unterlegenen Unternehmer die Rechtsbeschwerde an das BAG zu.
Die Gründe:
Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge des Baugewerbes auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes in seiner neuen Fassung sind wirksam. Die Tarifverträge erfassen damit auch bislang nicht tarifgebundene Bauunternehmen und, soweit es um die Pflicht zur Zahlung eines Beitrags für die Berufsausbildung geht, auch Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen ("Solo-Selbstständige").
Der Hintergrund:
Mit einer ähnlichen Rechtsfrage - allerdings zum TV Schornsteinfeger - hat sich bereits das Arbeitsgericht Siegburg befasst. Es hält die Einbeziehung der Solo-Selbstständigen zwar für unzulässig. Da diese keine Arbeitgeber seien, fehle es den Tarifvertragsparteien insoweit an der Tarifmacht. Solo-Selbstständige müssten daher keine Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung von Tarifvertragsparteien zahlen. Die Teilnichtigkeit des Tarifvertrags führe allerdings nach § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit des Tarifvertrags als Ganzem (ArbG Siegburg, Urt. v. 28.4.2016 - 1 Ca 525/16).
Linkhinweis:
Weitere Informationen zur Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg finden Sie beim Zentralverband des deutschen Baugewerbes.