Die Arbeitnehmervereinigung "medsonet" ist nicht tariffähig
BAG 11.6.2013, 1 ABR 33/12"Medsonet - Die Gesundheitsgewerkschaft" wurde am 5.3.2008 gegründet und bezeichnete sich in ihrer Satzung ursprünglich als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste. Sie ist Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB). Bereits ab Juli 2008
schloss sie mit Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen ab. Ihre Mitgliedsbetreuung hatte "medsonet" der ebenfalls dem CGB angehörenden "DHV - Die Berufsgewerkschaft" übertragen.
In ihrem ursprünglichen Organisationsbereich verfügte "medsonet" eigenen Angaben zufolge über 7.000 Mitglieder. Das entspricht einem Organisationsgrad von etwa 0,32 %. Mit einer am 11.2.2012 beschlossenen Satzungsänderung reduzierte die Arbeitnehmervereinigung ihren Zuständigkeitsbereich im Wesentlichen auf Einrichtungen in privater und gemeinnütziger Trägerschaft. Hierdurch erhöhte sich der von ihr angenommene Organisationsgrad auf ca. 1 %.
Die ebenfalls für Betriebe des Gesundheitswesens zuständige Gewerkschaft ver.di beantragte am 7.4.2010 beim Arbeitsgericht festzustellen, dass
- "medsonet" keine tariffähige Gewerkschaft ist und
- zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken (BMTV) am 20.10.2008 nicht tariffähig war.
Zur Begründung machte ver.di geltend, dass es "medsonet" an der sozialen Mächtigkeit fehle. Sie sei deshalb nicht tariffähig und damit außerstande, Tarifverträge wirksam abzuschließen.
Das LAG entsprach mit Beschluss vom 21.3.2012 (Az.: 3 TaBV 7/11) dem ersten Feststellungsantrag und wies den zweiten Feststellungsantrag als unzulässig ab. Hiergegen legten zunächst sowohl ver.di als auch "medsonet" und der Arbeitgeberverband Pflege Rechtsbeschwerde ein. Nachdem "medsonet" und der Arbeitgeberverband ihre Rechtsbeschwerden zurückgenommen hatten, bestätigte das BAG die den zweiten Antrag von ver.di abweisende Entscheidung des LAG.
Die Gründe:
Nachdem "medsonet" und der Arbeitgeberverband ihre Rechtsbeschwerden zurückgenommen haben, steht bereits rechtskräftig fest, dass "medsonet" zu keinem Zeitpunkt tariffähig gewesen ist. Der zweite Antrag von ver.di ist daher mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Der erste Antrag von ver.di erfasste in zeitlicher Hinsicht bereits die Entscheidung über die Tariffähigkeit von "medsonet" vom Zeitpunkt der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens. Bei Antragstellung galt für "medsonet" die in der Gründungsversammlung vom 5.3.2008 beschlossene Satzung. Eine Beschränkung des Antrags auf die im Februar 2012 geänderte Satzung hat ver.di nicht vorgenommen.
Folglich steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des LAG fest, dass "medsonet" seit ihrer Gründung nicht tariffähig war und fehlt für die von ver.di begehrte weitere tagesbezogene Feststellung das Rechtsschutzinteresse.
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