30.11.2022

Die betriebliche Weihnachtsfeier: Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Nach zwei Pandemiejahren mit viel "Social Distancing" stehen in diesem Jahr betriebliche Weihnachtsfeiern wieder hoch im Kurs. Sie sollen den sozialen Zusammenhalt stärken sowie belohnend und motivierend wirken. Dass das nicht immer klappt, zeigt ein aktueller Fall aus Frankreich: Der Arbeitgeber hatte einem Beschäftigten - i.E. unwirksam - gekündigt, weil dieser an regelmäßigen Firmenpartys nach Dienstschluss nicht teilgenommen hat. Aber auch in Deutschland gibt es immer einmal wieder Streit im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier. Welche arbeitsrechtlichen Fragen sich insoweit stellen, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Hinweis des Verlags: Alle Beiträge sind frei abrufbar für ArbRB-Abonnenten sowie im Gratis-Test der Zeitschrift oder unseres Beratermoduls Arbeitsrecht.

Die Weihnachtsfeier - Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Gesichtspunkte
In vielen Betrieben finden jetzt bald wieder Weihnachtsfeiern statt. Diese erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Arbeitnehmer finden häufig Gefallen an einem schönen Abend im Kollegenkreis mit oft opulenter Bewirtung; Arbeitgeber hoffen auf einen Motivationsschub und eine Teamstärkung. Doch was passiert, wenn sich ein Arbeitnehmer nicht ordentlich benimmt und z.B. ausfällig wird? Hat er arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten? Wer steht dafür ein, wenn er sich auf dem Heimweg Verletzungen zuzieht und was müssen die Arbeitsvertragsparteien beachten, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein teures Essen oder sonstige Geschenke spendiert? Der Beitrag von Dr. Jörg Laber und Tomislav Santon nimmt die praxisrelevanten arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragestellungen in den Blick.
ArbRB 2017, 350

Betriebliche Weihnachtsfeier mit 2G-Konzept - Rechtliche Hindernisse und Möglichkeiten der Umsetzung
Je näher der Advent rückt, umso konkreter werden in vielen Unternehmen die Planungen für eine Weihnachtsfeier. Pandemiebedingtes "Social Distancing" ist mit dem Wunsch nach einer Rückkehr zur betrieblichen Normalität in Einklang zu bringen. Während im Privatleben Zusammenkünfte mehrerer Personen in Innenräumen inzwischen wieder meist möglich sind (ggf. mit einem 3G- oder 2G-Konzept), stehen Arbeitgeber vor einer Vielzahl offener Fragen für die Planung einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Ist es insbesondere zulässig, als Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier mit einem 2G-Konzept zu planen? Der Beitrag von Isabell Flöter und Jana Schön gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.
ArbRB 2021, S1

BSG: Unfallversicherungsschutz bei betrieblicher Weihnachtsfeier - Rechtsprechungsänderung
Ein unfallversicherungsrechtlich schützenswerter betrieblicher Zweck wird auch dann erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs Weihnachtsfeiern durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich.
BSG Urt. v. 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R
ArbRB 2016, 367 (Kappelhoff)

ArbG Köln: Betriebsausflug, Weihnachts- und Karnevalsfeier - Auch freigestellte Arbeitnehmer sind einzuladen
Bietet ein Arbeitgeber einen Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier betriebsöffentlich zur Teilnahme für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter an, so haben auch freigestellte Arbeitnehmer grds. ein Teilnahmerecht. Dieses folgt aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Möchte der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern von der Teilnahme ausschließen, so benötigt er hierfür einen sachlichen Grund.
ArbG Köln Urt. v. 22.6.2017 - 8 Ca 5233/16
ArbRB 2017, 338 (Windeln)

ArbG Köln: Kein allgemeiner Anspruch auf ein "Weihnachtsgeschenk"
Arbeitnehmer, die nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf bei dieser Gelegenheit verschenkte iPads mini, wenn der Arbeitgeber mit dieser "Überraschung" nur zur freiwilligen Teilnahme an Betriebsfeiern außerhalb der Arbeitszeit motivieren wollte.
ArbG Köln Urt. v. 9.10.2013 - 3 Ca 1819/13, n.rkr.
ArbRB 2013, 367 (Boudon)

Alle Jahre wieder: Die Weihnachtsfeier - Wann müssen und dürfen Arbeitnehmer teilnehmen?
Sind Arbeitnehmer verpflichtet, an einer Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsortes teilzunehmen: Die Antwort lautet Nein. Ausgangspunkt ist der Pflichtenkatalog des § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach wird der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener und fremdbestimmter "Arbeit" verpflichtet. Das ist die Hauptpflicht. Der Besuch der Weihnachtsfeier steht mit der Arbeitspflicht nicht im Zusammenhang.
ArbRB-Blog v. 19.11.2019 (Grimm)

Planen Sie schon die Weihnachtsfeier?
Dann dürfte Sie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 19/14) interessieren. Auch über eventuelle Kopfschmerzen hinaus kommen anlässlich von solchen Feiern Arbeitnehmer zu Schaden. Die Feiern werden nicht immer für das gesamte Unternehmen organisiert, sondern vielfach nur für einzelne Abteilungen o.Ä. Wenn es bei einer solchen Veranstaltung zu einem Unfall kommt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handelt. In der Vergangenheit hat das BSG hierfür gefordert, dass derartige Veranstaltungen allen Beschäftigten offenstehen und grundsätzlich die Geschäftsleitung teilnimmt (vgl. BSG v. 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R, ArbRB online). Zu dieser Rechtsprechung gab es nur wenige Einschränkungen.
ArbRB-Blog v. 7.7.2016 (Sasse)

Besinnliche Vorweihnachtszeit!
Die Weihnachtsfeier naht. Spielen Sie doch Bullshit-Bingo. Oder Sie fragen sich vorher noch, was rechtlich in diesem Zusammenhang zu beachten ist.

  • Beleidigen sie weder Vorgesetzte oder Kollegen! Es könnte die letzte Weihnachtsfeier für Sie im Unternehmen sein (LAG Hamm v. 30.6.2004 - 18 Sa 836/04).
  • Animieren Sie Azubis nicht zum Drogenkonsum (zu einer privaten Party und nachgeholten Weihnachtsfeier: LAG Rheinland-Pfalz v. 20.2.2014 - 2 Sa 461/13).
  • Wenn Sie nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, haben Sie keinen Anspruch auf die Geschenke, die die Kollegen dort erhalten (LAG Köln v. 26.3.2014 - - 11 Sa 845/13). Wenn Sie also hoffen, dass es Geschenke gibt, gehen Sie hin!
  • Wenn Sie privat eine Weihnachtsfeier ihres Teams organisieren: Stürzen Sie nicht! Sie sind nicht versichert; es ist kein Arbeitsunfall! (BSG v. 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R)
  • Und für den Chef: Drohen Sie nicht mit der Absage der Feier, um den Betriebsrat "gefügig zu machen" (ArbG Regensburg v. 30.05.2000 - 7 BV 5/99 L9).

ArbRB-Blog v. 10.12.2015 (Sasse)

ArbRB-Redaktion
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